Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 16-03248

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Bereits in der Vergangenheit wurde von Seiten des Stadtbezirksrates der Wunsch an die Verwaltung herangetragen, mehr Parkplätze im öffentlichen Straßenraum im Baugebiet Timmerlah-Hopfengarten einzurichten. Die Verwaltung hat seinerzeit die Optionen beschrieben (vgl. Drucksache 14220/15), entweder für ca. 47.000 € zusätzliche Parkplätze baulich herzustellen, die zusätzlichen Parkplätze kostenneutral zu markieren oder den verkehrsberuhigten Bereich zugunsten einer Tempo-30-Zone, in der das Parken generell zulässig ist, aufzuheben. Der Stadtbezirksrat hat sich seinerzeit gegen eine Ausweisung als Tempo-30-Zone und für die Markierung der Stellplätze entschieden. Diese Markierungen hat die Verwaltung im August 2015 aufgebracht, die Anzahl der öffentlichen Parkplätze hat sich damit auf 63 nahezu verdoppelt.

 

Dennoch gab es weiterhin Beschwerden. Nunmehr einerseits von Bewohnern, die über behindernde Parkplätze klagten, andererseits aber auch von Bewohnern, die sich über weiterhin zu wenige Parkplätze beschwerten. Letztere Beschwerden waren mit Hinweisen zu weiterem Parkraum im Straßenraum ergänzt. Teilweise wurde der Verwaltung dabei mangelnder Wille bei der Schaffung zusätzlichen Parkraums vorgeworfen.

 

Der Hopfengarten in Timmerlah besteht weitestgehend aus verkehrsberuhigten Bereichen („Spielstraße“) in der „die Aufenthaltsfunktion überwiegen soll und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung“ hat (vgl. VwV-StVO zu § 42). Durch die immer weitergehende Ausweisung von Parkflächen in der Straße geht genau diese Aufenthaltsfunktion

- insbesondere das gefahrlose Spielen von Kindern auf der Straße - verloren; der Fahrzeugverkehr (fahrend oder ruhend) dominiert. Insofern würde durch weitere Parkplatzmarkierungen die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mehr und mehr in Frage gestellt.

 

Dennoch gilt, dass dies rechtlich grundsätzlich möglich ist. Dabei ist aber zu bedenken, dass bereits jetzt - mit den vorhandenen markierten Parkplätzen - der stadtweit übliche Schlüssel für derlei Baugebiete von ca. einem öffentlichen Parkplatz je drei Wohneinheiten hier erreicht ist.

 

Grundsätzlich gilt § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), wonach „für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen müssen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können.“


 

Somit ist auch im Sinne der Gleichbehandlung zu bedenken, dass all diejenigen Bewohner, die ausreichend Parkraum auf ihrem Grundstück geschaffen haben und bewusst (z.B. für ihre Kinder) in einen verkehrsberuhigten Bereich gezogen sind, benachteiligt werden, gegenüber denjenigen, die dies nicht getan haben.

 

Die Ausweisung weiterer Parkplätze wäre grundsätzlich möglich, die Verwaltung rät aber davon ab, weil dies dem Charakter und vor allem der Funktion als verkehrsberuhigter Bereich zuwiderläuft.


 

 

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