Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-03760-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage im Stadtbezirksrat 332 Schunteraue vom 23. Januar 2017 (17-03760) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1.) Der eingeschaltete Sachverständige hat als Ursache des zutage getretenen Schadens eine bereits vor 20 Jahren außer Betrieb genommene Heizungsanlage ermittelt. Die alte Heizölzulaufleitung wurde bei der Außerbetriebnahme nicht ordnungsgemäß abgeklemmt, sodass hier über Jahre Öl unbemerkt austreten und versickern konnte. Die dadurch verursachten Bodenverunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) wiesen am Schadensherd Maximalgehalte von 72.000 mg/kg auf. Der Boden wurde zwischenzeitlich durch Aushub saniert, wozu die darüber liegenden Bauten abgerissen werden mussten.

Die Beweissicherungsproben zeigen auf, dass der von der unteren Bodenschutzbehörde festgelegte Sanierungsgrenzwert für diesen Bereich von MWK <= 1000 mg/kg unterschritten wurde. Sobald es das Wetter zulässt, wird ein temporärer Sanierungsbrunnen aufgestellt, um die eventuell noch zulaufende Ölphase zu entfernen.

 

Zu 2.) Bei der Regenwasserkanalisation In den Waashainen handelt es sich überwiegend um Kanalneubauten aus dem Jahr 2012. Lediglich fünf Regenwasserhaltungen stammen aus dem Jahr 1958. Die letzte Befahrung der Kanäle im Jahre 2009 ließ einen ordnungs­gemäßen Zustand erkennen. Daher besteht derzeit kein bautechnischer Handlungsbedarf.

 

Die Regenwasserkanäle in der Forststraße bis zur Einleitung Parnitzweg stammen ebenfalls aus dem Jahr 2012. Die restlichen Abschnitte der Forststraße sind aus dem Jahr 1981 und befinden sich ebenfalls in einem guten Zustand. Aktuell besteht also auch hier kein bautechnischer Handlungsbedarf. Die Kanaluntersuchungen finden - je nach Bauzustand - spätestens in einem 10-jährlichen Turnus statt.

 

Die Prüfung von Heizölanlagen erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS). In der Regel sind diese Tanks in einem fünfjährigen bzw. bei Lage im Wasserschutzgebiet in einem zweieinhalbjährigen Turnus durch einen Sachverständigen zu prüfen. Die abfallrechtlichen Belange (Lackierabfälle) fallen in die Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes. Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen (Ölabscheider) sind an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Diese werden alle fünf Jahre von Sachverständigen auf ihren Zustand sowie auf Dichtheit geprüft.

 


 

Zu 3.) Die Einleitung von Regenwasser ist nach den gesetzlichen Vorgaben nur zulässig, wenn dabei der Stand der Technik eingehalten wird. Aktuell spiegelt z. B. das Merkblatt M 153 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. den Stand der Technik wider. Bei einer Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes wäre die Regenwassereinleitung an diesem Maßstab zu messen und ggf. die erforderlichen Rückhalte- und/oder Reinigungsmaßnahmen vorzusehen. Im Übrigen liegt die fragliche Einleitstelle außerhalb des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Bienroder Weg. 

 

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