Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-03471
Grunddaten
- Betreff:
-
Veränderungssperre "Erfurtplatz/Thüringenplatz, 2. Änderung", ME 68 Stadtgebiet zwischen Sachsendamm, A 395, Eisenachweg und Wittenbergstraße Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Heidberg-Melverode
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Anhörung
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25.01.2017
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.02.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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21.02.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 5 NKomVG.
Begründung
Für das Stadtgebiet zwischen Sachsendamm, A 395, Eisenachweg und Wittenbergstraße bestehen die rechtskräftigen Bebauungspläne ME 41 (Baublock 22/6 c 3. Änderung und 22/6 c 4. Änderung, Urfassung) von 1967 mit 1. Änderung von 1969 sowie ME 42 (Baublock 22/6 c südlicher Teil 5. Änderung) von 1971. Diese setzen neben der Wohnnutzung insbesondere für den Bereich um den Erfurtplatz ein Kerngebiet fest.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 29.11.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erfurtplatz/Thüringenplatz, 2. Änderung“, ME 68, beschlossen. We-sentliches Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Regulierung der Vergnügungsstätten allgemein und insbesondere von Spielhallen und vergleichbaren Wettbüros entsprechend dem „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“. Der Aufstellungsbeschluss bildet die rechtliche Grundlage, um eine Veränderungssperre als Satzung zu beschließen.
Aktueller Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ME 68 ist ein Bauantrag zur Nutzungsänderung für das Grundstück Weimarstraße 10 von einer Bankfiliale in ein Wettbüro. Für das Wettbüro ist eine Nutzfläche von 173 m² beantragt. Da sie damit über 100 m² liegt, handelt es sich nach der einschlägigen Rechtsprechung um eine kerngebietstypische Nutzung.
Die bestehenden Bebauungspläne enthalten noch keine speziellen Regelungen zu Vergnügungsstätten. Somit ist das Wettbüro nach geltendem Planungsrecht als Vergnügungsstätte allgemein zulässig.
Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 20.11.2012 das „Steuerungs-konzept Vergnügungsstätten“ beschlossen. Auf der Basis dieses Konzeptes soll die Ansiedlung von Spielhallen und vergleichbarer Wettbüros geregelt werden. In diesem Konzept wird dieser Standort als geeignet für eine ausnahmsweise Zulässigkeit für kerngebietstypische Spielhallen angesehen.
Im Gebäude Weimarstraße 2 besteht bereits eine Konzession für eine kerngebietstypische Spielhalle. Damit ist der Umfang an zugestandenen Spielhallen für diesen Bereich im Sinne des Steuerungskonzeptes im Grundsatz erschöpft. Die Zulassung eines mit einer weiteren Spielhalle vergleichbaren Wettbüros würde zu einer nicht gewünschten Häufung von Vergnügungsstätten führen. Mit dem Bebauungsplan ME 68 soll die zulässige Art der Nutzung im Plangebiet im Hinblick auf Vergnügungsstätten gesteuert werden. Die übrigen Festsetzungen der Bebauungspläne ME 41, ME 41-1. Änderung, und ME 42 bleiben bestehen, soweit sie nicht bereits von anderen Bebauungsplänen überlagert sind. Ziel des Bebauungsplanes ME 68 ist es, in diesem Bereich eine geordnete städtebauliche Ent-wicklung zu sichern und Fehlentwicklungen in Bezug auf die Ansiedlung von Spielhallen vorzubeugen. Das „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ bildet dabei die wesentliche Abwägungsgrundlage für die zukünftige Zulässigkeit von Spielhallen und vergleichbaren Wettbüros.
Zur Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Damit dürfen Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Für Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Empfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, die Veränderungssperre „Erfurtplatz/Thüringenplatz, 2. Änderung“, ME 68, als Satzung zu beschließen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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708,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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1 MB
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3
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(wie Dokument)
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32,9 kB
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