Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 17-03852

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die AfD-Fraktion beantragt, für die Stadt Braunschweig das NKomVG derart anzuwenden bzw. eine Durchführungssatzung zu beschließen, dass im Rahmen einer Einwohnerbefragung diejenigen Einwohner jeweils eines oder mehrerer Bezirke oder Stadtteile befragt werden können, die entsprechend der Vorschrift mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben.

Laut § 35 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) entscheidet der Rat der Stadt, w i e die Befragung der Einwohner durchgeführt wird. Dadurch sind nicht zwangsläufig die Einwohner der gesamten Stadt vorausgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Es soll die Voraussetzung geschaffen werden, die Bürger e i n e s Stadtteils zu befragen. Das „Wie“ beinhaltet unserer Meinung nach auch die Möglichkeit, berechtigte Einwohner in einzelnen Bereichen zu befragen und ermöglicht damit eine echte basisdemokratische Beteiligung der Bürger, wenn der Rat es entsprechend beschließt.

 

Bürgerbegehren und Bürgerbefragung sind ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland auf kommunaler Ebene. Die momentane Ausgestaltung dieser Form der direkten Demokratie erfüllt eher eine Alibi-Funktion, als die wirklichen Interessen der Bürger ernsthaft zu berücksichtigen. 

 

SPD und Grüne in Niedersachsen haben mehr Rechte für Bürger im Streit um Straßen, Schwimmbäder, Bauprojekte etc. versprochen.

 

Derzeit sind die Hürden für die Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene viel zu hoch.
Selbst die Absenkung im Bürgerbegehren von 10 % auf 5 % erscheint angesichts der notwendigen Befragung aller teilnahmeberechtigten Einwohner der Stadt als ein KO-Kriterium und entsprechend realitätsfremd, da z.B. ein Weststadt-Bewohner vermutlich kein Interesse an den Belangen der Bürger Querums haben dürfte.

 

Obwohl solche Befragungen unverbindlich sind, taucht oft die Frage auf, wie mit dem
Ergebnis umzugehen ist und ob das geplante Vorhaben – möglicherweise gegen die Interessen der Bürger – sinnvoll ist. Stadtteilbezogen hätte diese Befragung eine hohe Aussagekraft und wäre eine gute Basis für die Arbeit und die Entscheidungen des Rats.

 

Einwohnerbefragungen können nur aufgrund eines Ratsbeschlusses stattfinden. Sie unterliegen keinen weiteren Einschränkungen, außer der, dass es sich um eine Angelegenheit des Rates handeln muss. Daher macht die Schaffung der Voraussetzung stadteilbezogener Bürgerbefragungen – durch Ratsbeschluss und einer gesonderten Durchführungssatzung – Sinn.

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

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