Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 17-03863

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

"Für das im Betreff genannte und in Anlage 2 dargestellte Stadtgebiet wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gieselweg/ Harxbütteler Straße – neu“, TH 24 beschlossen.“

 

"Für das im Betreff bezeichnete Stadtgebiet, das in Anlage 3.2 dargestellt ist, wird gemäß §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die als Anlage beigefügte Veränderungssperre für zwei Jahre als Satzung beschlossen."

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Der Rat hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses für die Aufstellung von Bebauungsplänen für den hier maßgeblichen Bereich an sich gezogen.

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 5 NKomVG.

 

Planungsziel und Planungsanlass

 

Der vom Rat am 21.07.2015 als Satzung beschlossene und am 23.11.2015 in Kraft getretene Bebauungsplan „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“, TH 22, wurde vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) mit Urteil vom 15.12.2016 für unwirksam erklärt.

 

Die Verwaltung hat mit separater Vorlage 17-03849 die Inhalte des Urteils und die Erfolgsaussichten für eine Beschwerde gegen die nicht zugelassen Revision dargelegt.

 

Das OVG macht deutlich, dass Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden sind und auch  nicht erkennbar seien. Auch mögliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung greifen nach Ansicht des OVG letztendlich nicht durch.

 

Das OVG lässt die allerdings Frage offen, ob es überhaupt ein städtebaulich legitimes Ziel der Stadt Braunschweig ist, durch Bauleitplanung eine Strahlenexposition der Wohnbevölkerung unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung weiter zu reduzieren. Es macht in der Begründung deutlich, dass der Bereich des städtebaulich allenfalls regelungsfähigen Restrisikos ausgesprochen schmal sei, da das Vorsorgeprinzip bereits die Strahlenschutzverordnung nachhaltig präge und auch unterhalb der darin genannten Grenzwerte ein behördliches Handeln erlaube. Aus den vom Land erhobenen Messwerten ließe sich ein Gefährdungspotenzial nicht feststellen.

 

Die Verwaltung hat daher den beauftragten Rechtsanwalt um eine Einschätzung gebeten, inwieweit eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen zum Strahlenschutz aufrecht erhalten werden kann. Herr Dr. Schiller führt aus, dass das OVG mit seinem Urteil die Planungshoheit der Stadt deutlich einschränke. Selbst bei Vorliegen eines städtebaulichen Belanges dürfte dies in einem neuen Bebauungsplan, der erneut Betriebe nach der Strahlenschutzverordnung ausschließen würde, abwägungsfehlerfrei nur dann möglich sein, wenn sich die Beschränkungen im engen Rahmen halten. Die ansässigen Betriebe seien aber nach dem Duktus des Urteils von Beschränkungen auszunehmen. Der Rechtsanwalt kann daher ein Festhalten an dem Ausschluss von Strahlenschutzbetrieben nicht empfehlen. Die Stellungnahme des Rechtsanwaltes ist als Anlage 4 beigefügt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind damit die Möglichkeiten der kommunalen Planung in Bezug auf die Strahlenschutzbetriebe ausgeschöpft. Es wird empfohlen, der Stellungnahme des Rechtsanwaltes zu folgen und im neuen Bebauungsplan auf die Regelungen zum Strahlenschutz zu verzichten. Die auch auch vom Gericht genannten Möglichkeiten des behördlichen Handelns konzentrieren sich damit auf die Genehmigungsbehörde, um sowohl die Einhaltung der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung als auch die Umsetzung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen.

 

Mit dem Verzicht auf Regelungen zum Strahlenschutz ist davon auszugehen, dass die von Eckert & Ziegler Nuklitec beantragte Halle zur Messung, Konditionierung und Verpackung von schwach radioaktivem Material zu genehmigen sein wird, da andere entgegenstehende Bestimmungen nicht erkennbar sind.

 

Das OVG hat darüber hinaus gerügt, dass einzelne Festsetzungen zu unbestimmt seien. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit von Regelungen zum Strahlenschutz läge eine fehlerhafte Abwägung vor. Bei den gerügten Belangen seien die zahlreichen Teilregelungen zu Lasten der ansässigen Unternehmen nicht ausreichend ins Verhältnis gesetzt zu den geringen Vorteilen, die die Stadt mit den Festsetzungen erreichen könne. Das Gericht weist darauf hin, dass im Rahmen der Überplanung von Gemengelagen in besonderem Maße auf die vorhandene Nutzung mit ihren Erweiterungsinteressen und ihrem Vertrauen auf den Erhalt der vorhandenen planerischen Lage einzugehen sei. Die einzelnen Belange sind in der Vorlage 17-03849 dargelegt.

 

Die Verwaltung hält es für gerechtfertigt, einen neuen Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen. Die vom OVG vertretenen Auffassungen sollen dabei Berücksichtigung finden. Der aufzustellende Bebauungsplan wird eine an den bisherigen Bebauungsplan angelehnte Bezeichnung, aber eine neue Nummer tragen. Aufgrund der kritischen Position des OVG und der oben genannten Aussage des Rechtsanwaltes zum rechtlichen Risiko bei Beihaltung eines über die Strahlenschutzverordnung hinausgehenden Vorsorgeprinzips werden die Regelungen zum Strahlenschutz nicht weiter verfolgt.

 

Die übrigen bisherigen Planungsziele gelten fort. Mit dem Bebauungsplan soll ein verträglicheres Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sichergestellt werden. Dazu soll der Gewerbestandort in seiner Ausdehnung räumlich begrenzt und die Zulässigkeit anderer störender Nutzungen neu geregelt werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gute Chancen, die übrigen vom Gericht gerügten Mängel zu beheben. Im Planverfahren wird überprüft, inwieweit durch einen erweiterten Flächenzuschnitt der Gewerbeflächen den Bedenken des OVG und der nur für Teilflächen genehmigten Änderung des Flächennutzungsplans entsprochen werden muss. Ebenso wird die Notwendigkeit einer öffentlichen Erschließung über den Gieselweg, wie sie noch im Bebauungsplan TH 18 vorgesehen ist, überprüft. Das neue Planverfahren wird zudem prüfen, inwieweit eine Anbindung des Standortes an das Gewerbegebiet Waller See möglich ist.

 

Die abschließende Abwägung zu einem neuen Bebauungsplan soll die vom OVG gerügten Mängel beheben.

 

Erlass einer Veränderungssperre

 

Mit Rechtskraft des Urteils des OVG leben für das Plangebiet die früheren Bebauungspläne „Gewerbegebiet Thune/Wenden“, TH 18, von 1978 und „Industriefläche am Kanal“, WE 18, von 1969 in ihrer ursprünglichen Größe zunächst wieder auf. Sie setzen in Teilen ein Industriegebiet fest und bieten breite Entwicklungsmöglichkeiten für den Standort, die die Verwaltung an dieser Stelle heute nach wie vor nicht mehr erkennt.

 

Um durch die zwischenzeitliche Realisierung von Bauvorhaben die Umsetzungen des jetzt neu aufzustellenden Bebauungsplans TH 24 nicht zu gefährden, ist daher der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Für Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden. Für die beantragte Halle ist eine Ausnahme zu erteilen.

 

Bereits das frühere Planaufstellungsverfahren wurde durch eine Veränderungssperre abgesichert. Das OVG hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2015 die seinerzeit erlassene Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für unwirksam erklärt, da die Voraussetzungen dazu nicht vorlägen. Die jetzt beabsichtigte Neuaufnahme des Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel, insbesondere die vom OVG gerügten Fehler zu beheben, kann durch eine neu erlassene Veränderungssperre abgesichert werden.

 

Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Unternehmen auch eine neue Veränderungssperre gerichtlich überprüfen lassen.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gieselweg/ Harxbütteler Straße – neu“, TH 24 und die Veränderungssperre als Satzung zu beschließen.

 

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vorlage:

 

Anlage 1:Übersichtskarte

Anlage 2:Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses

Anlage 3:Satzung einschl. Geltungsbereich der Veränderungssperre

Anlage 4:Stellungnahme des beauftragten Rechtsanwaltes

 

 

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Anlagen

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