Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 17-03960

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

"Für das im Betreff genannte und in Anlage 2 dargestellte Stadtgebiet wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gieselweg/ Harxbütteler Straße – neu“, TH 24 beschlossen.“

 

"Für das im Betreff bezeichnete Stadtgebiet, das in Anlage 3.2 dargestellt ist, wird gemäß §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die als Anlage beigefügte Veränderungssperre für zwei Jahre als Satzung beschlossen."

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Beschlusskompetenz

Der Rat hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses für die Aufstellung von Bebauungsplänen für den hier maßgeblichen Bereich an sich gezogen.

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 5 NKomVG.

Planungsziel und Planungsanlass

Der vom Rat am 21.07.2015 als Satzung beschlossene und am 23.11.2015 in Kraft getretene Bebauungsplan „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“, TH 22, wurde vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) mit Urteil vom 15.12.2016 für unwirksam erklärt.

Die Verwaltung hat mit separater Vorlage 17-03849 die Inhalte des Urteils und die Erfolgsaussichten für eine Beschwerde gegen die nicht zugelassen Revision dargelegt.

Das OVG macht deutlich, dass Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden sind und auch  nicht erkennbar seien. Auch mögliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung greifen nach Ansicht des OVG letztendlich nicht durch.

Das OVG lässt allerdings die Frage offen, ob es überhaupt ein städtebaulich legitimes Ziel der Stadt Braunschweig ist, durch Bauleitplanung eine Strahlenexposition der Wohnbevölkerung unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung weiter zu reduzieren. Es macht in der Begründung deutlich, dass der Bereich des städtebaulich allenfalls regelungsfähigen Restrisikos ausgesprochen schmal sei, da das Vorsorgeprinzip bereits die Strahlenschutzverordnung nachhaltig präge und auch unterhalb der darin genannten Grenzwerte ein behördliches Handeln erlaube. Aus den vom Land erhobenen Messwerten ließe sich ein Gefährdungspotenzial nicht feststellen.

Das OVG schreibt explizit, dass es angemessen sein kann, vorhandene Nutzungen auf ihren Bestand zu reduzieren. Dies setzt jedoch voraus, so das OVG, dass gewichtige Belange auf der anderen Seite dies zwingend erforderlich machen, da das Interesse an Erweiterung und Fortbestand des Betriebs sowie das Vertrauen auf den Erhalt der planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür ein hohes Gewicht in der Abwägung hat. Diesen Grundsätzen wird die Abwägung laut OVG nicht gerecht, da sich der TH22 allein auf das „Restrisikogutachten des Öko-Instituts Darmstadt stützt. Das Gutachten des Öko-Instituts zieht hierbei den „Stresstest der Entsorgungskommission des Bundes“ heran, da die Braunschweiger Konditionierungsanlage nach den generischen Berechnungen der ESK den Eingreifrichtwert für die Evakuierung der nächsten Wohnbebauung um den Faktor 6 überschreitet. Das OVG kritisiert an dieser Stelle, dass die konkreten Bezüge zu den hier vorhandenen Betrieben fehlen würden. Einen konkreten Stresstest fordert hierbei auch die ESK, da im ESK-Stresstest nur die Konditionierungseinrichtung für radioaktive Abfälle berücksichtigt wurde, aber am Standort auch in anderen Kontexten mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird und daher die „Möglichkeit des Zusammenwirkens von Freisetzungen radioaktiver Stoffe“ berücksichtigt werden sollte. Die Ergebnisse eines spezifischen Stresstests müssen daher einen zentralen Aspekt bei der Abwägung des neuen B-Plans darstellen.

Das OVG hat darüber hinaus gerügt, dass einzelne Festsetzungen zu unbestimmt seien. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit von Regelungen zum Strahlenschutz läge eine fehlerhafte Abwägung vor. Bei den gerügten Belangen seien die zahlreichen Teilregelungen zu Lasten der ansässigen Unternehmen nicht ausreichend ins Verhältnis gesetzt zu den geringen Vorteilen, die die Stadt mit den Festsetzungen erreichen könne. Das Gericht weist darauf hin, dass im Rahmen der Überplanung von Gemengelagen in besonderem Maße auf die vorhandene Nutzung mit ihren Erweiterungsinteressen und ihrem Vertrauen auf den Erhalt der vorhandenen planerischen Lage einzugehen sei. Die einzelnen Belange sind in der Vorlage 17-03849 dargelegt.

Der Rat hält es für gerechtfertigt, einen neuen Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen. Das Urteil des OVG Lüneburg soll berücksichtigt werden. Der aufzustellende Bebauungsplan wird eine an den bisherigen Bebauungsplan angelehnte Bezeichnung, aber eine neue Nummer tragen.

Die übrigen bisherigen Planungsziele gelten fort. Mit dem Bebauungsplan soll ein verträglicheres Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sichergestellt werden. Dazu soll der Gewerbestandort in seiner Ausdehnung räumlich begrenzt und die Zulässigkeit anderer störender Nutzungen neu geregelt werden.

Die abschließende Abwägung zu einem neuen Bebauungsplan soll die vom OVG gerügten Mängel beheben.

 

Erlass einer Veränderungssperre

Mit Rechtskraft des Urteils des OVG leben für das Plangebiet die früheren Bebauungspläne „Gewerbegebiet Thune/Wenden“, TH 18, von 1978 und „Industriefläche am Kanal“, WE 18, von 1969 in ihrer ursprünglichen Größe zunächst wieder auf. Sie setzen in Teilen ein Industriegebiet fest und bieten breite Entwicklungsmöglichkeiten für den Standort, die die Verwaltung an dieser Stelle heute nach wie vor nicht mehr erkennt.

Um durch die zwischenzeitliche Realisierung von Bauvorhaben die Umsetzungen des jetzt neu aufzustellenden Bebauungsplans TH 24 nicht zu gefährden, ist daher der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Für Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.

Bereits das frühere Planaufstellungsverfahren wurde durch eine Veränderungssperre abgesichert. Das OVG hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2015 die seinerzeit erlassene Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für unwirksam erklärt, da die Voraussetzungen dazu nicht vorlägen. Die jetzt beabsichtigte Neuaufnahme des Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel, insbesondere die vom OVG gerügten Fehler zu beheben, kann durch eine neu erlassene Veränderungssperre abgesichert werden.

 

Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Vorlage:

Anlage 1:Übersichtskarte

Anlage 2:Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses

Anlage 3:Satzung einschl. Geltungsbereich der Veränderungssperre

Anlage 4:Stellungnahme des beauftragten Rechtsanwaltes

 

 

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