Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-03860-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Stallpflicht für Geflügel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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21.02.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. Februar 2017 zur Anpassung der Risikoabschätzung wurde die Aufstallungspflicht für Hausgeflügel im Gebiet der Stadt Braunschweig mit Wirkung zum 16. Februar 2017 aufgehoben. Ausgenommen sind bestimmte Bereiche, in denen sich bevorzugt wildlebende Zugvögel aufhalten, wie die Uferbereiche in Riddagshausen oder die Rieselfelder bei Watenbüttel.
Dieses vorausgeschickt wird die Ratsanfrage vom 21. Februar 2017 wie folgt beantwortet.
Zu 1.
Der Erreger-Subtyp H5N5 der hochpathogenen Geflügelpest ist in der Wildvogelpopulation in der Region Braunschweig verbreitet, wie etliche Nachweise in tot aufgefundenen Wildvögeln, etwa in den Städten Wolfsburg und Braunschweig sowie im Landkreis Peine zeigen.
Aufgrund dessen besteht grundsätzlich eine erhebliche Gefahr, dass der Erreger, beispielsweise über den Kot infizierter Wildvögel, auf Hausgeflügel übertragen wird, das im Freien gehalten wird.
Zu 2.
Die Verwaltung ist im konkreten Fall an das Tiergesundheitsgesetz und an die Geflügelpest-Verordnung gebunden. Die zur Bekämpfung der Geflügelpest ergriffenen Maßnahmen beruhen auf der jeweils aktuellen Risikoeinschätzung des nationalen Referenzlabors (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI). Auf dieser Grundlage wurde in Braunschweig und in den benachbarten Kommunen die flächendeckende Stallpflicht für Hausgeflügel verfügt.
Mit der Beschränkung der Stallpflicht auf die unter 1. bezeichneten Bereiche hat die Verwaltung auf die jüngste Risikoeinschätzung des FLI reagiert, wonach die Gefahr einer Erregerübertragung gesunken ist. Ein ins Gewicht fallendes Haftungsrisiko der Stadt Braunschweig ist insoweit nicht erkennbar.
Zu 3.
Die Verwaltung ist der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI gefolgt und hat die allgemeine Stallpflicht aufgehoben und auf Bereiche mit höherem Risiko beschränkt.
Falls sich aus einer an die möglicherweise veränderte Tierseuchenlage angepassten Risikoeinschätzung die Notwendigkeit einer erneuten generellen Stallpflicht ergibt, kann innerhalb weniger Tage eine entsprechende Allgemeinverfügung in Kraft treten.
