Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-03861-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Kindergeld für Flüchtlinge
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Hanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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21.02.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 08.02.2017 [17-03861] wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anfrage stellt auf den Begriff der „sogenannten Flüchtlinge“ ab.
Der Begriff Flüchtling wird zwar im Alltag vielfach als Synonym für geflüchtete Menschen genutzt, im Verständnis des Asylrechts umfasst er jedoch ausschließlich anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, d.h. Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz erhalten. Er umfasst definitorisch nicht andere Personengruppen. Aus diesem Grunde unterscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgende Personengruppen:
Asylsuchende: Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen und die noch nicht als Asylantragstellende beim Bundesamt erfasst sind.
Asylantragstellende: Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden wurde.
Schutzberechtigte sowie Bleibeberechtigte: Personen, die eine Asylberechtigung, den Flüchtlingsschutz oder einen subsidiären Schutz erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutschland bleiben dürfen.
Nur die letztgenannte Gruppe ist grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II und daher dem Jobcenter zuzuordnen.
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Zuständig für Beantragung und Bewilligung sind die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit.
Dies vorausgeschickt wird die Anfrage wie folgt beantwortet:
Stadt Braunschweig und Jobcenter Braunschweig sind nicht zuständig für die Bewilligung von Kindergeld. Die Statistiken des Jobcenters ermöglichen auch nicht eine entsprechende Auswertung zum Kindergeldbezug für im Ausland lebende Kinder.
Nach Einschätzung des Jobcenters ist jedoch davon auszugehen, dass kein entsprechender Fall vorliegt. Im Rahmen der Einkommensermittlung durch das Jobcenter ist auch das Kindergeld zu berücksichtigen. Sollten Flüchtlinge Kindergeld bei der Familienkasse für Kinder beantragen, die nicht in Deutschland leben, würde das Jobcenter eine entsprechende Information der Familienkasse erhalten.
Mangels Zuständigkeit können seitens der Verwaltung die weiteren Fragen zum Bewilligungsverfahren für Kindergeld für im Ausland lebende Kinder nicht beantwortet werden.
