Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 17-04110

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 01.02.2017 teilte die Verwaltung bezüglich des derzeit gültigen Bebauungsplans „Hamburger Straße-Süd“, HA 117 mit, der Vorhabenträger für die Neuentwicklung des ehemaligen „BZ-Geländes“ habe am 18. Januar 2017 bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Fällung von Bäumen auf dem Gelände der ehemaligen Braunschweiger Zeitung gestellt (siehe Ds. 17-03798).

Am 22.02.2017 teilte die Verwaltung schließlich mit, dass eine entsprechende Überprüfung nun vorläge (siehe Ds. 17-03798-01). Die 24 Bäume wurden dann 28.02.2017 gefällt, obwohl sie im gültigen Bebauungsplan HA 117 per Anpflanzungs- und Erhaltungsfestsetzung „auf Dauer zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang an etwa gleicher Stelle zu ersetzen“ sind.

Das hinderte die Verwaltung offenbar nicht daran, die Fällgenehmigung für die 24 Bäume, in denen bis zu 17 verschiedene Vogelarten kartiert wurden, zwecks „Baugrundverbesserung“ und „Baufeldvorbereitung“ zu erteilen.

Vor diesem Hintergrund wollen wir wissen:

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die in diesem Fall vom Vorhabenträger beantragte und offenbar von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilte Ausnahmegenehmigung (Bitte um Übermittlung der Genehmigung im Wortlaut)?   
  2. Auf Grund welcher rechtlichen Grundlage können grundsätzlich und im Allgemeinen Ausnahmen von textlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen gemäß §1a und §9 BauGB erteilt werden?
  3. Wie rechtfertigt die Verwaltung die Bedeutung textlicher Festsetzungen in Bebauungsplänen, wenn sie jederzeit per Ausnahmegenehmigung von der Stadt selbst außer Kraft gesetzt werden können?


 

 

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