Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-04130
Grunddaten
- Betreff:
-
Eckert & Ziegler, Genehmigung der 124. Änderung des Flächennutzungsplans
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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15.03.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Die Verwaltung wird ermächtigt, den von der Stadt Braunschweig am 11. November 2017 eingereichten Widerspruch gegen die Entscheidung des Amtes für regionale Landesentwicklung zur Teilgenehmigung der 124. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gieselweg/Harxbütteler Straße“, zurückzuziehen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) hatte die 124. Änderung des Flächen
nutzungsplanes mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 nur teilweise genehmigt. Für die gewerblichen Bauflächen, die im Eigentum der ansässigen Betriebe stehen und als landwirtschaftliche Flächen geändert werden sollen, hatte das ArL die Genehmigung versagt.
Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 10. November 2015 (Beschlussvorlage 15‑00946) wurde die Verwaltung ermächtigt, Widerspruch gegen den Bescheid des ArL einzulegen. Der Widerspruch wurde am 11. November 2015 vom beauftragten Rechtsberater der Stadt beim ArL eingelegt.
Der im Parallelverfahren aufgestellte und am 23. November 2015 in Kraft getretene Bebauungsplan „Gieselweg/Harxbütteler Straße“, TH 22, wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Urteil vom 15. Dezember 2016 für unwirksam erklärt.
Um ein verträgliches Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sicherzustellen, wird ein neuer Bebauungsplan vorbereitet („Gieselweg/Harxbütteler Straße“, TH 24). Da im Rahmen dieses Planverfahrens geprüft wird, welchen Flächenzuschnitt die Gewerbeflächen haben werden, ist das Widerspruchsverfahren zur 124. Änderung des Flächennutzungsplans nicht mehr zielführend, so dass auf eine Bescheidung verzichtet wird.
