Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-03971-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fracking im Stadtbezirk 222?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien
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zur Kenntnis
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16.03.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 20.02.2017 (17-03971) wird wie folgt Stellung genommen:
Zum Thema Erkundungsbohrungen oder Fracking im Stadtbezirk gibt es folgenden Sachstand:
Der nördliche Teil des Stadtbezirks 222 liegt im Erlaubnisfeld Borsum. Hier besitzt die Kimmeridge GmbH eine bis zum 31.08.2021 befristete bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen. „Aufsuchung“ ist dabei die auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit. Die Erlaubnis nach
§ 7 BBergG berechtigt lediglich dazu, einen „Claim“ abzustecken und gewährt somit z.B. Exklusivität bei der Auswertung von Daten und bei der Aufsuchung von Bodenschätzen in dem Erlaubnisfeld.
Für konkrete Aufsuchungshandlungen wäre beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zusätzlich zu der Erlaubnis ein bergrechtlicher Betriebsplan zu beantragen. Derartige Betriebspläne wurden durch das LBEG bisher weder genehmigt noch liegen zurzeit (Stand 01.03.2017) entsprechende Anträge für das Erlaubnisfeld Borsum vor.
Fracking-Vorhaben sind im Stadtbezirk daher gegenwärtig nicht abzusehen.
Zur aktuellen Gesetzeslage:
Bei der Gasförderung werden konventionelle und unkonventionelle Vorkommen unterschieden. In konventionellen Gasvorkommen kann das Erdgas weitgehend selbstständig aus den Gesteinsporen entweichen. Bei unkonventionellen Gasvorkommen in Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein müssen dagegen mit Hilfe von Fracking künstliche Risse in den Porenräumen geschaffen werden, damit das Gas gefördert werden kann.
Am 11.02.2017 sind die Rechtsänderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Fracking in Kraft getreten. Die Regelungen sehen weitreichende Verbote und Einschränkungen für die Anwendung der Fracking-Technik in Deutschland vor:
Unkonventionelle Fracking-Vorhaben aus kommerziellem Interesse sind in Deutschland bis auf weiteres nicht zulässig. Das heißt, es gilt ein Verbot für unkonventionelles Fracking im Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein. Bundesweit erlaubt sind lediglich vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Diesen muss auch die jeweilige Landesregierung zustimmen. Zudem müssen die Erprobungsmaßnahmen von einer unabhängigen Expertenkommission wissenschaftlich begleitet werden. Sie berichtet dem Deutschen Bundestag über die Vorhaben, der das Verbot zum 31.12.2021 überprüft.
Konventionelle Fracking-Vorhaben, die es in Deutschland seit den 1960er Jahren gibt, wurden ebenfalls neu geregelt: Fracking ist verboten in Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten sowie Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Brunnen von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Nationalparks und Naturschutzgebieten.
Eine Erlaubnis für konventionelle Fracking-Vorhaben darf nur erteilt werden, wenn die verwendeten Gemische als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind. Außerdem müssen alle Fracking-Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dies garantiert die Beteiligung der Öffentlichkeit.
