Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-03931-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zur Anfrage der Fraktion der SPD im Stadtbezirk 132 Viewegsgarten-Bebelhof vom 17.02.2017 (17-03931) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Sollen in nicht dauerhaft genehmigten Versammlungsräumen, die mehr als 200 Besucher fassen können, Veranstaltungen stattfinden, so müssen diese nach § 47 Nds. Ver­sammlungsstättenverordnung (NVStättVO) vorab beantragt werden. Da es sich formell um eine vorübergehende Nutzungsänderung in eine Versammlungsstätte handelt, sind diese Veranstaltungen genehmigungspflichtig. Die Veranstaltungen im Lokpark werden beim Referat Bauordnung regelmäßig beantragt und mit entsprechenden Auflagen genehmigt.

 

Um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohnnutzung (hier: u. a. Rischkampweg) nachweislich sicherzustellen, werden bei lärmintensiven Veranstaltungen  im Lokpark diverse immissionsschutzrechtliche Auflagen erteilt. Unter anderem besteht für die Veranstalter die Verpflichtung, die Verstärkeranlagen einzumessen und den Schall­druckpegel während der Veranstaltung messtechnisch zu überwachen. Hierzu werden Messpunkte vorgegeben. Ergänzend hierzu werden zur Kontrolle in Absprache mit einem Anwohner aus dem Rischkampweg 9 B Schalldruckpegelmessungen an seinem Wohnhaus durchgeführt.

 

Zu Frage 2:

 

Bei Veranstaltungen dürfen nach den Vorschriften des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unbeteiligte Dritte in ihrem Ruhebedürfnis nicht erheblich belästigt werden. Ab wann eine Umwelteinwirkung schädlich und damit als erheblich im Sinne des § 22 BImSchG anzusehen ist, regelt im vorliegenden Fall die Freizeitlärm-Richtlinie i. V. m. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Hier sind mehrere, unterschiedliche Immissionsrichtwerte genannt. Die Höhe der jeweiligen Immissionsrichtwerte ergibt sich aus der Gebietseinstufung nach baurechtlichen bzw. bauplanerischen Vorgaben. Diese Richtwerte dürfen, gemessen 0,5 m vor den geöffneten Fenstern des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes der unmittelbaren Nachbarschaft (Wohnen, Büro etc.), nicht überschritten werden. Der Rischkampweg befindet sich in einem Allgemeinen Wohngebiet, so dass im vorliegenden Fall 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden dürfen.

 

Auf Grund voraussehbarer Besonderheiten werden auf Antrag vereinzelt sog. „seltene Ereignisse“ vergeben. In diesem Fall ist ein entsprechender höherer Immissionsrichtwert von 70 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht zulässig. Nach Ziff. 7.2 der TA Lärm i. V. m. Ziffer 2 der Freizeitlärmrichtlinie können die Richtwerte für seltene Ereignisse an nicht mehr als 18 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden zugelassen werden.

 

Zu Frage 3:

 

Erkenntnisse über Verstöße gegen die immissionsschutzrechtlichen Auflagen liegen nicht vor.
 

 

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