Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-04110-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der Fraktion BIBS vom 2. März 2017 (Drucksache-Nr. 17-04110) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Die Rechtsgrundlage für den beantragten Befreiungsantrag ist der § 31 Abs. 2 Baugesetz­buch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung.

 

Der Wortlaut des Bescheides ist auszugsweise angefügt:

 

Sehr geehrter Herr Brandes,

 

hiermit erteile ich gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) in der zurzeit gültigen Fassung eine Befreiung von den Festsetzungen des für das Baugebiet geltenden Bebauungsplanes in folgendem Umfang:

 

Der betroffene Grundstücksteilbereich liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes HA 117 und im Bereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes HA 132.

 

Diverse Bäume auf dem Flurstück 15/16 sind im Bebauungsplan HA 117 zur Erhaltung festgesetzt.

 

Der geplanten Fällung wird hiermit zugestimmt.

 

Begründung:

 

Der Verlust der Bäume ist innerhalb des Bebauungsplanverfahrens HA 132 bilanziert worden. Ausgleichsmaßnahmen sind Bestandteil des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes HA 132.

 

Unter Einhaltung der nachfolgenden Nebenbestimmungen ist die Abweichung von der bestehenden Planung, im Hinblick auf die in Vorbereitung befindliche perspektivische Planung, städtebaulich vertretbar und auch unter der Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

 


Nebenbestimmungen:

 

Naturschutz:

(Kontakt: Frau Bös, Tel. 470-63 50)

 

Bei den Gehölzfällungen handelt es sich insgesamt um 24 Bäume (Schwarz-Kiefer, Kastanie, Birke, Hybrid-Pappel, Zucker-Ahorn, Robinie), die im Bereich des gültigen Bebauungsplanes HA 117 verortet sind. Der Verlust der Bäume ist im Grünordnerischen Fachbeitrag zum Be­bauungsplan HA 132 (LaReG, Jan. 2017) bereits bilanziert. Die entsprechenden Ausgleichs­maßnahmen sind, wie im Grünordnerischen Fachbeitrag beschrieben, durchzuführen.

 

Die Baumfällungen sind bis zum 28.02.2017 durchzuführen.

 

Im Rahmen der Arbeiten sind die Bestimmungen und Verbote des Artenschutzrechtes nach § 39 und 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten und einzuhalten.

 

Zu Frage 2:

Generell gibt es zwei Möglichkeiten, von einem bestehenden Bebauungsplan abzuweichen:

  1. Eine Ausnahme vom Bebauungsplan gemäß § 31 Abs. 1 BauGB kann nur dann zuge­lassen werden, wenn sie im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorge­sehen ist. Ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, richtet sich dement­sprechend immer nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

  1. Die gesetzlichen Ermächtigungen zur Erteilung einer Befreiung ergeben sich aus den Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Eine Befreiung erfordert die dort beschriebenen Befreiungsvoraussetzungen. Sie kann nur erteilt werden, wenn

 

-          Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder

-          die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

-          die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Zu Frage 3:

 

lm Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens in erster Linie nach dessen Festsetzungen. Um etwaigen Besonderheiten Rechnung zu tragen, ermöglicht der Gesetzgeber mit dem in § 31 BauGB genannten Instrumenten auf der Ebene des Verwaltungsvollzugs in dem engen Rahmen, den das Gesetz und die Satzung ihr lassen, flexibel zu handeln. Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetz­buch handelt es sich um Ermessensentscheidungen der Baugenehmigungsbehörde, die anhand des Einzelfalls entschieden werden müssen.

 

Anders als bei den Ausnahmen kann die Zulassung von Befreiungen durch die Gemeinde im Rahmen einer Satzung weder ausgeschlossen noch generell (im Sinne einer großzügigen Handhabung) erlaubt werden. Sie betreffen gleichsam unvorhergesehene und damit im Bebauungsplan auch nicht vorsorglich vorgesehene Abweichungen.

 

Die Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes können von der Stadt selbst somit nicht einfach per Ausnahmegenehmigung außer Kraft gesetzt werden. Gleichwohl ermöglicht der Gesetzgeber der Baugenehmigungsbehörde bei Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber den­noch in Einklang bringen lassen, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Mindestmaß an Flexibilität. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.


 

 

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