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ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-04113-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache-Nr. 17-04113) vom 2. März 2017 wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

Zur Definition „ungeschützte Kleingärten“

Als geschützte Kleingärten gelten nach Bundeskleingartengesetz Gartenflächen, die zum einen der privaten gärtnerischen Nutzung und Erholung dienen und zum anderen in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

 

Ebenfalls durch das Bundeskleingartengesetz geschützt sind Dauerkleingärten, die durch einen Bebauungsplan festgesetzt sind.

 

Kleingärten, die weder geschützte Kleingärten noch Dauerkleingärten gemäß Bundeskleingartengesetz sind, z. B. weil sie keiner Kleingartenanlage angehören und es keinen Bebauungsplan für ihren Standort gibt, werden als „ungeschützte Kleingärten“ bezeichnet.

 

Wert der Kleingärten für die Stadtentwicklung

Unabhängig von dem rechtlichen Status hat das Kleingartenwesen eine besondere Bedeutung für die Stadtentwicklung. Sowohl die wohnortnahe Erholungsmöglichkeit für die Pächter als auch die ökologischen und stadtklimatischen Funktionen von Kleingärten tragen positiv zur Steigerung der Lebensqualität in unseren Städten bei.

 

Darüber hinaus können Kleingärten auch bei der Entwicklung des Sozialgefüges in den Quartieren z. B. durch besondere Integrationsprojekte für Migrantinnen und Migranten oder grüne Klassenzimmer wichtige Beiträge für die Stadtgesellschaft leisten.

 

Als Beispiel in Braunschweig ist hier u.a. der „Garten ohne Grenzen“ im westlichen Ringgebiet zu nennen. Dieses integrative gärtnerische Projekt wendet sich speziell an Menschen, die vor Jahren oder Jahrzehnten aus anderen Ländern nach Deutschland gekommen sind und jetzt das Rentenalter erreicht haben. Ziel des Projekts ist eine sinnstiftend organisierte Lebensgestaltung für ältere Migrantinnen und Migranten, die den Lebensabend weiterhin in Braunschweig verbringen. Der „Garten ohne Grenzen“ stellt somit ein innovatives und integratives Angebot für eine neue Begegnung im Dialog mit Einheimischen dar.

 

 

Wohnungsbau in der Stadt Braunschweig

Die Nachfrage nach Wohnraum in Braunschweig erfordert die Schaffung von Wohnraum im Stadtgebiet. Dies soll vorrangig auf Flächen geschehen, die bereits einer baulichen Nutzung unterliegen. Dies kann in Einzelfällen auch zu Planungen auf Flächen führen, die derzeit als ungeschützte Kleingärten genutzt werden.

 

In diesen Fällen werden die positiven ökologischen, klimatischen und sozialen Auswirkungen von Kleingärten im Rahmen der Planung in den Abwägungsprozess eingestellt.

 

Sofern ungesicherte Kleingärten in Geltungsbereichen von neuen Bebauungsplanverfahren liegen, werden sie zunächst entsprechend ihrer ökologischen, stadtklimatischen und sozialen Wertigkeit betrachtet. Ob und wie weit sie in die Planung einbezogen werden können, hängt von den jeweiligen Standortgegebenheiten und den Zielen der dortigen Planung ab. Dies kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

 

Im Rahmen der Bauleitplanung werden u. a. die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Flora/Fauna und Klima ermittelt. Diese werden in die Abwägung eingestellt und so im gesamtstädtischen Zusammenhang bewertet. Der Eingriff in den Naturhaushalt wird im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichregelung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung möglichst am Standort ausgeglichen.

 

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Anfrage wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Als Verpächter von ungeschützten Kleingärten treten sowohl die Stadt Braunschweig als auch private Grundstückseigentümer auf.

 

Über die Pachtverhältnisse städtischer Grundstücke – insgesamt 21 Standorte mit ungeschützten Kleingärten - führt der FB 20 Übersichten. Die städtischen Flächen werden in der Regel für den Pachtzeitraum von einem Jahr verpachtet. Die Pächter sind über die anderweitigen Planungen für die langfristige Nutzung ihrer Gärten durch entsprechende Klauseln im Pachtvertrag informiert.

 

Zahl und Inhalte von Pachtverträgen zwischen privaten Grundstückseigentümern und Pächtern sind der Stadt nicht bekannt.

 

Insofern besteht keine umfassende stadtweite Übersicht über ungeschützte Kleingärten.

 

 

Zu Frage 2:

Im Projekt Holzmoor-Nord ist aktuell die Umnutzung von ungeschützten Kleingärten zu Wohnbauflächen und zugehörigen Verkehrs-, Frei- und Grünflächen in Vorbereitung. An diesem Standort ist eine einvernehmliche privatrechtliche Einigung zwischen dem Investor und dem Großteil der früheren Kleingartenpächtern geschlossen worden. Mit einigen wenigen früheren Pächtern werden derzeit noch Verhandlungen über die Übernahme und Umnutzung des Grabelandes geführt.

 

Die Bewertung der oben beschriebenen Schutzgüter steht am Standort Holzmoor-Nord noch aus und wird im Zuge der Planung erstellt werden.

 

 

Zu Frage 3:

Die Integration von Kleingärten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Wohnbauprojekte ist insbesondere dann sinnvoll, wenn diese Kleingärten auch eine Erholungsfunktion für die Öffentlichkeit gewährleisten. Daher ist die Durchwegung und Zugänglichkeit der Anlagen für die Öffentlichkeit unerlässlich.

 

Auch die Integration von Projekten wie „Grünes Klassenzimmer“ oder der oben

beschriebene „Garten ohne Grenzen“ führen zu einer höheren Attraktivität der Anlagen für die Öffentlichkeit. Auf diese Weise können integrierte Kleingartenanlagen einen Beitrag zur Naherholung aller Anwohnerinnen und Anwohner der Wohnbaustandorte leisten.

 

Die konkrete Beurteilung, ob die Einbeziehung von Kleingartenanlagen in neue Baugebiete sinnvoll ist, kann jedoch immer nur standortbezogen und im Einzelfall erfolgen. Gegenwärtig gibt es keine aktuellen Planungen.
 

 

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