Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-04319
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Einziehung einer Zwischenwand zur Ausbildung einer Schleuse der Eckert & Ziegler Umweltdienste GmbH (Az. 0630/2742/2016)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 0630 Referat Bauordnung; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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Anhörung
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02.05.2017
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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03.05.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusszuständigkeit
Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, das aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird.
Die Eckert & Ziegler Umweltdienste GmbH hat mit Datum vom 22.06.2016 einen Bauantrag zum Einbau einer Zwischenwand zur Ausbildung einer Schleuse für den Gebäudeteil AB 1.1 bei der Stadt Braunschweig eingereicht.
Das Vorhaben umfasst die Erstellung einer Schleuse durch Einziehen einer Zwischenwand mit eingebautem Sektionaltor im Betriebsgebäude 1.1. Die Zwischenwand dient der Abtrennung des Gebäudesbereiches, in dem mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird zum Eingangsbereich, der für das Ein- und Ausbringen von Material genutzt wird und kontaminationsfrei bleiben soll. Nutzflächenvergrößerungen sind nicht erkennbar.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans TH 18.
Der beantragte Umbau widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht. Die Antragsunterlagen geben keinen Hinweis darauf, ob eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich wird. Da in dem Gebäudeteil mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist hiervon auszugehen. Eine entsprechende Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz bleibt von der baurechtlichen Beurteilung unberührt.
Zwar finden hier in einem Bereich von radioaktiven Tätigkeiten Änderungen statt. Allerdings lässt sich aus dem Vorhaben kein Hinweis auf eine Produktions- bzw. Kapazitätserweiterung ableiten. Durch die Abtrennung eines zukünftig kontaminationsfreien Eingangsbereiches aus dem baulichen Bestand wird die Fläche für den Umgang mit radioaktiven Stoffen tatsächlich verringert.
Lärmtechnische Gegebenheiten, die auf eine Verletzung der im Bebauungsplan festgesetzten zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel hinweisen, sind nicht erkennbar.
Das Vorhaben entspricht dem öffentlichen Baurecht, so dass ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht.
Das Niedersächsische Umweltministerium ist angeschrieben und um Mitteilung gebeten worden, ob von dort Bedenken gegen eine Genehmigungserteilung bestehen. Eine Antwort wird vor den Gremiensitzungen erwartet und wird mündlich in der Sitzung mitgeteilt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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