Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-03638-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der CDU - Fraktion im Rat der Stadt vom 11.01.2017 (17-03638) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

Der Stadt Braunschweig hat im Jahr 2016 die offene Schuldnerberatung (freiwillige Aufgabe) des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) mit einer Zuwendung i. H. v. 206.780 € gefördert.

Des Weiteren standen 2016 gedeckelte Haushaltsmittel i. H. v.  244.800 € für die Schuldnerberatung nach dem SGB II (kommunale Pflichtaufgabe) zur Verfügung. Die Schuldnerberatung nach dem SGB II erfolgt auf vertraglicher Grundlage ebenfalls durch das DRK.

Seitens der Stadtverwaltung sind für 2017 die gleichen Beträge im Haushaltsplanentwurf vorgesehen.

Zu Frage 2:

Die offene Schuldnerberatung des DRK wird seit mehr als 20 Jahren durch einen jährlichen Bewilligungsbescheid gefördert.

Die Schuldnerberatung nach dem SGB II erfolgt seit dem 01.01.2006 auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Stadt und DRK.

Zu Frage 3:

 

Als Mindestvoraussetzung bei der Förderung der offenen Schuldnerberatung orientiert sich die Stadt an den entsprechenden Richtlinien des Landes. Dort ist in Nr. 4 das Folgende ausgeführt:

 

„4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden nur organisatorisch eigenständige Schuldnerberatungsstellen, die für Ratsuchende als solche erkennbar, jedermann zugänglich sowie an mindestens zwei Werktagen pro Woche geöffnet sind und regelmäßig an der Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes durch Übermittlung der entsprechenden Datensätze teilnehmen. Des Weiteren muss die jeweilige Schuldnerberatungsstelle als geeignete Stelle i.S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kraft Gesetzes gelten oder anerkannt sein und ihre Absicht, Schuldenbereinigung durchzuführen, schriftlich anzeigen.

 

Das Angebot der Schuldnerberatungsstelle muss dabei vorrangig Maßnahmen der persönlichen Hilfe (Einzelfallhilfe) umfassen, deren Ziel die Übernahme von Eigenverantwortung und aktives Mitwirken der Betroffenen bei der Entschuldung ist. Dabei sollen die Stellen einen niederschwelligen Zugang auch für Personen bieten, die nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, dass die Anerkennung als Insolvenzberatungsstelle durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vorliegen muss.“

(Landesrichtlinie s. unter  http://www.schure.de/21141/101,21,43181,4.htm).

 

Die tatsächlichen Verhältnisse in der Schuldnerberatung des DRK erfüllen diese Standards in jedem Fall und übertreffen sie in vielen Bereichen.

 

Für die Schuldnerberatung gem. § 16 a SGB II sind die Standards der Arbeit in einer umfangreichen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung niedergelegt.

 

In der SGB-II-Schuldnerberatung fungiert das Jobcenter als Auftraggeber, das DRK als Auftragnehmer und die Stadt als Kostenträger. Die Abstimmung in dem dadurch entstandenen Dreiecksverhältnis ist reibungslos. Wartezeiten sind in diesem Dienstleistungssegment zurzeit so gut wie nicht vorhanden oder betragen gelegentlich höchstens wenige Tage.

 

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