Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-03434
Grunddaten
- Betreff:
-
Siebente Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0600 Baureferat
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr; DEZERNAT II - Organisations-, Personal- und Ordnungsdezernat; 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit; DEZERNAT VI - Wirtschaftsdezernat; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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02.05.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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16.05.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziffer 5 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dieser Vorlage um einen Satzungsbeschluss, für den der Rat zuständig ist.
Die zurzeit gültige Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig wurde vom Rat am 08. Juli 2008 beschlossen.
1. Hintergrund
Die Sondernutzungssatzung der Stadt Braunschweig regelt in § 6 b die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf dem Schlossplatz.
Darin heißt es in Abs. 1:
(1) Erlaubnisse für Sondernutzungen auf dem Schlossplatz können nur dann erteilt werden, wenn sie der besonderen stadtgeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung dieses Platzes gerecht werden. Ausnahmen davon können nur in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden und wenn an der Nutzung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Es hat sich bei der Anwendung dieser Regelung gezeigt, dass sie im Hinblick auf Imbiss- und Verpflegungsstände bei Versammlungen und im Hinblick auf sonstige Veranstaltungen überarbeitet werden muss.
2. Sondernutzungserlaubnis bei Versammlungen gemäß Art. 8 GG
Im Rahmen von Versammlungen wird seitens der Veranstalter auch der Betrieb von Imbiss- und Verpflegungsständen gewünscht.
Eine Veranstaltung gilt als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, wenn die öffentliche Meinungskundgabe und das Angebot auf Teilhabe an dieser Meinungskundgabe im Mittelpunkt stehen. Imbiss- und Verpflegungsstände unterliegen nicht dem Versammlungsrecht, wenn die Versammlung auch ohne solche Stände durchführbar ist. Dies ist bei den allermeisten Versammlungen der Fall.
Nach ständiger Rechtsprechung benötigen Veranstalter für die Imbiss- und Verpflegungsstände zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis für Getränke- und/oder Verpflegungsstände, wenn diese zwar Teil der Versammlung sein sollen, aber nicht als versammlungsimmanent eingestuft werden, d.h. die Durchführung der Versammlung auch ohne diese Stände möglich wäre.
Vor diesem Hintergrund müsste ausschließlich für diese Getränke- und/oder Verpflegungsstände gemäß § 6 b das „öffentliche Interesse“ bejaht werden. Handelt es sich in der Regel um gewerbliche Stände, steht das Erwerbsinteresse des Einzelnen dem besonderen öffentlichen Interesse entgegen, wenn diese Stände nicht als Teil der Versammlung zu bewerten sind. In der Konsequenz wären nach der derzeitigen Fassung der Satzung Sondernutzungserlaubnisse für Imbiss- und/oder Getränkestände im Rahmen von Versammlungen abzulehnen.
Da jedoch im Falle von Versammlungen der Schlossplatz ohnehin für den Gemeingebrauch nur eingeschränkt genutzt werden kann und Versammlungen nur einen relativ kurzen Zeitraum in Anspruch nehmen, ist es gerechtfertigt, Sondernutzungen im Zusammenhang mit Versammlungen zuzulassen, wenn diese dem Versammlungszweck dienen und räumlich der für die Versammlung in Anspruch genommenen Fläche untergeordnet sind.
3. Sondernutzungserlaubnis bei sonstigen Veranstaltungen
Veranstaltungen auf dem Schlossplatz, die nicht unter das Versammlungsrecht fallen, benötigen eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 6 b der Sondernutzungssatzung. Nach der bisherigen Satzungsregelung wurden grundsätzlich nur solche Sondernutzungen zugelassen, die der städtebaulichen Bedeutung des Schlossplatzes Rechnung tragen, daneben konnten im Einzelfall ausnahmsweise Genehmigungen erfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse bestand.
Künftig sollen auf dem Schlossplatz nur kurzzeitige, nicht gewerbliche Veranstaltungen mit kulturellem oder wissenschaftlichen Schwerpunkt genehmigt werden. Hierdurch wird eine im Hinblick auf die Anzahl der Veranstaltungen maßvolle Nutzung gewährleistet. Es werden damit einerseits dem Veranstalter eine besucherfreundliche Nutzung gemäß seinem Konzept und andererseits der Verwaltung eine inhaltliche Steuerung („angemessene Veranstaltungen“) auf dem Schlossplatz ermöglicht. Die Neuregelung soll zudem eine gleichmäßige Handhabung der Genehmigungspraxis gewährleisten und die wesentlichen Voraussetzungen beschreiben, die für die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis relevant sind.
Nach den Vorschriften des Straßenrechts können zwar grundsätzlich nicht die Inhalte einer Veranstaltung für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis maßgeblich sein. Vielmehr müssen sich die Voraussetzungen, unter denen eine Sondernutzung auf dem Schlossplatz zugelassen werden soll, auf straßenrechtliche Kriterien, z. B. den Schutz des äußeren Erscheinungsbildes des Schlosses, beschränken.
Kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen, die in der Vergangenheit auf dem Schlossplatz genehmigt waren, spiegelten sich allerdings inhaltlich ganz weitgehend auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild wider und haben das Erscheinungsbild des Schlosses nur in hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Der Inhalt dieser Veranstaltungen lässt damit auch den Rückschluss auf straßenbezogene Gesichtspunkte zu.
Daneben sollen ausnahmsweise Veranstaltungen im städtischen Interesse zulässig sein, da auch hierbei auf das äußere Erscheinungsbild Einfluss genommen werden kann.
Für die auf dem Schlossplatz grundsätzlich nicht zulässigen gewerblichen Veranstaltungen stehen andere vergleichbar gut geeignete öffentliche Flächen im Innenstadtbereich zur Verfügung, so dass das Interesse der Veranstalter an einer Nutzung des Schlossplatzes zurücktreten darf hinter dem öffentlichen Interesse an dessen städtebaulich angemessener Nutzung.
4. Neufassung des § 6 b der Sondernutzungssatzung
Die Verwaltung schlägt deshalb folgende Neufassung des § 6 b Abs. 1 der Sondernutzungssatzung vor:
(1) Erlaubnisse für Sondernutzungen auf dem Schlossplatz können nur erteilt werden für nicht gewerbliche kurzzeitige Veranstaltungen mit kulturellem oder wissenschaftlichem Schwerpunkt.
Ausnahmsweise sind Veranstaltungen im besonderen städtischen Interesse zulässig und Sondernutzungen im Rahmen von Versammlungen gem. Art. 8 GG, wenn sie räumlich untergeordnet sind und dem Zweck der Versammlung dienen.
(2) unverändert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,9 kB
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