Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-04017-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Keine Diskriminierung bei Einlasskontrollen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Integrationsfragen
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Vorberatung
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10.05.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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16.05.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung hat die Berichterstattung in den Medien zum Anlass genommen, Tests zu den Einlasskontrollen einiger Betriebe durchzuführen. Rechtsgrundlage für diese Tests ist der § 11 Abs. 1 Nr. 14 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG), wonach u. a. ordnungswidrig handelt, wer „als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Diskothek oder beim Aufenthalt in einer Diskothek eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt“. Diese Rechtsänderung dient der Umsetzung eines Benachteiligungsverbotes aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
In der Nacht zum 1. April 2017 hat die Verwaltung sechs Betriebe getestet. Dabei haben jeweils zwei Personen mit erkennbarem Migrationshintergrund und zwei Vergleichspersonen nacheinander versucht, Einlass in die Diskotheken zu erhalten. In vier Fällen wurden die Testpersonen mit erkennbarem Migrationshintergrund nicht eingelassen. Die Kontrollgruppe, die alters- und kleidungsmäßig vergleichbar war, wurde hingegen eingelassen. Bei der anschließend von städtischen Mitarbeitern durchgeführten Befragung wurden das Einlasspersonal und, soweit erreichbar, auch die Betreiber um Auskunft zu den Gründen für dieses Vorgehen gebeten. Dabei wurden in allen vier Fällen in den Gesprächen keine nachvollziehbaren, sachlichen Gründe für die Einlassverweigerung vorgetragen.
Es besteht daher der Verdacht, dass die Vorgehensweise der Diskotheken gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 NGastG verstoßen könnte. Daher wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und den Betreibern und dem Einlasspersonal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sobald die Stellungnahmen vorliegen, wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob und ggf. in welcher Höhe ein mögliches Bußgeld verhängt wird. Gegen einen Bußgeldbescheid könnte dann Einspruch vor dem Amtsgericht Braunschweig erhoben werden.
Die Verwaltung beabsichtigt in unregelmäßigen Abständen weitere Kontrollen durchzuführen. Darüber hinaus habe ich die betroffenen Gewerbetreibenden und die DEHOGA zu einem Gespräch eingeladen.
