Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-04324
Grunddaten
- Betreff:
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Nutzungsüberlassung Versammlungsraum Rüningen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 224 Rüningen
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Entscheidung
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18.05.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 24. September 2015 hat der Stadtbezirksrat der dauerhaft angelegten Nutzung des Versammlungsraumes Rüningen durch eine Pilates-Gruppe zugestimmt. Nutzungsberechtigte und Übungsleiterin ist Frau Sarah Felber. Da die Nutzung bis zum 30. April 2017 befristet wurde, hat Frau Felber eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses beantragt ( Nutzung ein- bis zweimal monatlich am Dienstag von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr). Der neue Mietvertrag soll bis zum 30. April 2018 laufen.
Frau Felber beabsichtigt, im Versammlungsraum Rüningen weiterhin Pilates-Übungen durchzuführen. Die kleine private Pilates-Gruppe setzt sich zum Teil auch aus Rüninger Einwohnerinnen zusammen. Die Pilates-Veranstaltungen widersprechen nicht dem Charakter der Räumlichkeit.
Das bisherige Vertragsverhältnis zwischen der Stadt und Frau Felber gestaltete sich komplikationslos. Die Nutzerin hat sich an alle vertraglichen Obliegenheiten gehalten und das Entgelt vollständig und pünktlich überwiesen. Nach Rücksprache mit Frau Felber handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung, lediglich eine kleine Aufwandsentschädigung für die Fahrtkosten wird gezahlt. Daher schlägt die Verwaltung vor, weiterhin den Stundentarif für Vereine (5 €/Stunde) zu erheben, da die Gruppe mit diesen vergleichbar ist.
Wie bisher soll im Mietvertrag vereinbart werden, dass den Sitzungen des Stadtbezirksrates Rüningen (üblicherweise donnerstags – ca. sechsmal im Jahr) und Veranstaltungen mit allgemeinem Charakter (z. B. das jährliche Treffen aller Vereine aus Rüningen oder jeder 4. Dienstag im Monat das Treffen der Fotogruppe der Bürgergemeinschaft Rüningen) Vorrang gegenüber ihren eigenen Veranstaltungen eingeräumt wird.
Gem. § 93 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung und § 2 Abs. 2 der Miet- und Benutzungsordnung entscheidet über Dauernutzungen bezirklicher Einrichtungen der Stadtbezirksrat in eigener Zuständigkeit.
