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ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-04450-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 27. April 2017 (17-04450) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Drittstaatsangehörige, die besuchsweise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen möchten und keine Visafreiheit genießen, benötigen ein Schengen-Visum. Dies gilt auch für die sog. Gastarbeiter-Generation, wenn sie über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügen. Schengen-Visa können bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ausgestellt werden. Das Visum kann auch für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Hierbei darf die Gültigkeitsdauer fünf Jahre nicht überschreiten.

 

Die Zuständigkeit für Antragstellung und Erteilung liegt ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft bzw. Generalkonsulat). Eine Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt nicht, ebenso ist eine Zustimmung der Ausländerbehörde gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Zu 1.

Wie zuvor ausgeführt ist für die Einreise zu Besuchszwecken ein Schengen-Visum erforderlich. Das Procedere ist über die jeweilige deutsche Auslandsvertretung zu klären. In der Regel werden folgende Dinge geprüft bzw. müssen vorgelegt werden:

 

  • gültiges Reisedokument
  • Angaben zum Zweck des beabsichtigten Aufenthalts
  • ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat (ggf. durch Verpflichtungserklärung)
  • angemessene und gültige Reisekrankenversicherung

 

Zu 2.

Diese Entscheidung liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Auslandsvertretung.

 

Zu 3.

Da die Ausländerbehörde nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden ist, erfolgt keine Empfehlung im Hinblick auf die Erteilung eines Mehrfachvisums. Des Weiteren erhält die Ausländerbehörde auch keine Rückmeldung, über eventuelle Ablehnungen und deren Gründe.
 

 

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