Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-04606
Grunddaten
- Betreff:
-
Einziehung eines Teils der Gemeindestraße Feuerwehrstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 331 Nordstadt
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Anhörung
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01.06.2017
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Erledigt
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Bauausschuss
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Entscheidung
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06.06.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Beschlusskompetenz des Bauausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 3 S. 1 NKomVG i. V. m. § 6 Nr. 2 c der Hauptsatzung. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Einziehung von Straßen um einen Beschluss, für den der Bauausschuss beschlusszuständig ist.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) vom 24. September 1980 in der zurzeit gültigen Fassung mit den hierzu erlassenen Richtlinien vom 15. Januar 1992 hat der Träger der Straßenbaulast die Einziehung von Straßen zu verfügen, wenn eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung vorliegen.
Über die Sanierung der Braunschweiger Hauptfeuerwache einschließlich der Errichtung eines Neubaus für die Integrierte Regionalleitstelle in der Feuerwehrstraße hatte der Rat in seiner Sitzung am 24. Februar 2015 entschieden (Drucksache 17380/15). Die einzuziehende Fläche (siehe Anlage 1. rosa markiert) liegt zukünftig auf dem neuen Betriebsgelände der Feuerwehr. In der Abwägung der Interessen überwiegt das öffentliche Wohl, deshalb darf die Fläche der Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen werden. Wegeverbindungen zum Hasenwinkel bestehen weiterhin über den Wendenring und über die Erweiterung des Ringgleises. Im Rahmen der Errichtung wird der derzeitige Spielplatz südöstlich des jetzigen Standortes verlegt. Der neue Spielplatz und die Tunica-Sporthalle werden über eine zu errichtende Wegeverbindung erreichbar sein.
Die Absicht der Einziehung muss nach erfolgter Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 NStrG durch ortsübliche Bekanntmachung drei Monate vor der endgültigen Einziehung veröffentlicht werden. Wenn keine Beschwerden vorgebracht werden, wird die Einziehung anschließend in Form einer Verfügung mit Angabe des Tages, an dem die Eigenschaft als Straße endet oder für den Benutzerkreis eingezogen wird, erneut veröffentlicht.
Der Text für die Veröffentlichung durch zweiwöchigen Aushang am Rathaus (Hauptportal, Platz der Deutschen Einheit 1) ist als Anlage 2 beigefügt. Ein Hinweis auf die Tatsache, den Ort und die Dauer dieses Aushanges wird in der Braunschweiger Zeitung erfolgen.
