Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-04674
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuwendungsgewährung 2017 an den Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Verantwortlich:
- Schlimme
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Grünflächenausschuss
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Vorberatung
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06.06.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 1, § 58 Abs. 1 NKomVG und der Richtlinie des Rates gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffes „Geschäfte der laufenden Verwaltung“.
Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Ablehnung eines Zuwendungsantrages um kein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Oberbürgermeister zuständig wäre. Eine Zuständigkeit des Rates nach § 58 Abs. 1 NKomVG ist nicht gegeben. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss nach § 6 der Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.
Mit Datum vom 16. Januar 2017 hat der Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V. einen Zuwendungsantrag auf Projektförderung für die Gewährung eines Unterhaltungszuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung für den Lehr- und Versuchsgarten in Höhe von 25.800,00 € gestellt.
Der Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V. war Ende 2013 mit erheblicher finanzieller Unterstützung der Stadt in eine neue Liegenschaft umgezogen und die förderfähige Anlage eines neuen Lehr- und Versuchsgartens konnte nach verwaltungsinterner Prüfung seit dem Jahr 2014 als Projekt gefördert werden.
Diese Projektförderung lief aus Verwaltungssicht Ende 2016 aus, da ein Projekt eine zeitliche Begrenzung hat und das Projektziel, der Aufbau bzw. die Entwicklung des neuen Lehr- und Versuchsgartens, abgeschlossen und erreicht ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Verein dennoch am 16. Januar 2017 einen erneuten Zuwendungsantrag für 2017 auf Projektförderung für den Lehr- und Versuchsgarten gestellt.
Aufgrund des o. g. Projektendes für den Lehr- und Versuchsgarten kann allerdings keine erneute Förderung in Form einer Projektförderung erfolgen.
Alternativ könnte der Verein jedoch Anspruch auf eine Zuwendung in Form einer institutionellen Förderung haben.
Anders als bei einer Projektförderung sind bei einer institutionellen Förderung aber alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen als Deckungsmittel einzusetzen. Da der Zuwendungsempfänger als Einrichtung insgesamt gefördert wird, muss er alles einbringen, was ihm zur Verfügung steht. Jedoch müssen das Stammkapital und gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen unangetastet bleiben.
Auch in der städtischen „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig“ vom 14. Juli 1998 wird an verschiedenen Stellen auf dieses Subsidiaritätsprinzip hingewiesen.
So findet sich in § 4 Abs. 1 der o. g. Richtlinie folgende Regelung: „Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann und die Stadt an der Erfüllung durch Dritte ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann.“ § 9 dieser Richtlinie regelt die Aufnahme der allgemeinen Nebenbestimmungen u. a. für Zuwendungen zur institutionellen Förderung als Bestandteil eines zu erlassenden Zuwendungsbescheides. In der Anlage 1 zu der städtischen Richtlinie finden sich die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung. Unter Punkt 1.2 ist Folgendes geregelt: „Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschl. Organisations- und Stellenplan ist verbindlich.“
Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass das Vermögen des Vereins, das über die genannten Eigenmittel hinausgeht, zunächst eingesetzt werden muss, bevor Zuwendungen im Rahmen einer institutionellen Förderung gewährt werden dürfen.
Der Verein hat die aktuelle Bilanz zum 31. Dezember 2016 vorgelegt. Diese weist Rücklagen und darüber hinaus zusätzliche freie Eigenmittel in beträchtlicher Höhe aus. Aufgrund dieser Finanzausstattung ist auch eine institutionelle Förderung des Vereins gemäß der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig“ vom 14. Juli 1998 im Jahr 2017 nicht möglich.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
