Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 17-04530

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Der Planfeststellungsbeschluss für die Stadtstraße Nord, der derzeit in Vorbereitung ist, sieht auf der nördlichen Seite des Sackweges im Bereich der Kreuzung Mittelweg einen Gehweg von 2,50 m Breite sowie einen danebenliegenden Radweg von 2,00 m Breite und einem Sicherheitsabstand von 50 cm zur sich dann anschließenden Fahrbahn vor.

 

Auf dem Eckgrundstück Sackweg/Mittelweg ist ein mittelständisches inhabergeführtes markengebundenes Unternehmen des Kfz-Handels und der Kfz-Reparatur seit Jahrzehnten ansässig. Die Ausstellungshalle der Neufahrzeuge muss aufgrund des Platzbedarfes der Stadtstraße Nord um ca. 1/3 der ursprünglichen Fläche zurückgebaut werden, was aufgrund der modularen Bauweise der Halle grundsätzlich kein Problem darstellt. Die Baugenehmigung war nur auf Widerruf erteilt worden und wurde bereits widerrufen. Das Unternehmen hat gegenüber der Verwaltung darauf hingewiesen, dass ein Rückbau der Halle bis hinter die zukünftige Gehwegkante des Sackweges zu einer besonderen Belastung des Unternehmens dadurch führt, dass die Größe der Ausstellungshalle eine in bestehenden Verträgen festgeschriebene Mindestgröße unterschreitet. Im Planfeststellungsverfahren wurde dazu kein Einwand vorgetragen. Das Unternehmen hat aber die Verwaltung als Vorhabenträgerin darum gebeten, für einen begrenzten Zeitraum ein Segment der Halle weniger entfernen zu müssen, als für den vollständigen Bau der Stadtstraße Nord erforderlich wäre. Auf diese Weise wären die vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens eingehalten und es wäre Planungs- und Finanzierungszeit für eine Ersatz-Ausstellungshalle auf dem Grundstück gewonnen.

Planerisch würde sich die Situation wie in Anlage 1 dargestellt präsentieren. Punktuell würden der Gehweg und der Radweg auf ein Gesamtmaß von 2,50 m zusammengeführt.

Die Verwaltung beabsichtigt, dem Unternehmen beim Erhalt der Arbeitsplätze zu helfen und vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmen zu schließen, die die Umsetzung der Planung, wie im Planfeststellungsbeschluss enthalten, nach spätestens fünf Jahren sicherstellt. Die damit einhergehende nur punktuelle Einengung von Geh- und Radweg hält die Verwaltung unter Abwägung der genannten Aspekte für temporär hinnehmbar.

 

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Anlagen

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