Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-03424-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Städtebauförderprogramm "Soziale Stadt - Westliches Ringgebiet" - Festlegung des Fördergebietes gem. § 171 e BauGB - Ergänzungsvorlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; DEZERNAT V - Sozial-, Schul-, Gesundheits- und Jugenddezernat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
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Anhörung
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06.06.2017
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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07.06.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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Vorberatung
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07.09.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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26.09.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Frage einer möglichen Erweiterung des Fördergebiets nach § 171e BauGB wird wie folgt Stellung genommen:
Im § 171 e BauGB heißt es: „Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt sind Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist. Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn es sich um benachteiligte innerstädtische oder innenstadtnah gelegene Gebiete oder verdichtete Wohn- und Mischgebiete handelt, in denen es einer aufeinander abgestimmten Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen bedarf.“
Auf die zur Aufhebung vorgesehenen Bereiche der 2. Teilaufhebung (Vorlage 16-02625) trifft dies nicht zu. Die reinen Gewerbegebiete und Kleingärten in den Aufhebungsbereichen 1 und 2.1 erfüllen diese Voraussetzungen ebenso wenig wie die neu bebauten Bereiche westlich der Okerumflut und die gehobene Bebauung an der Wilmerdingstraße in den Aufhebungsbereichen 3.1, 3.2 und 3.3. Nach der zu großzügigen Festlegung des ursprünglichen Gebietes sollte dieser rechtlich riskante Weg zumindest bei der neuen Festlegung nach § 171 e BauGB dringend vermieden werden. Bei der Gebietsfestlegung nach § 171 e BauGB soll zudem darauf geachtet werden, dass der Umgriff so sinnvoll gewählt wird, dass er auch im Falle einer erstmaligen Anmeldung geeignet wäre.
Im Bereich der nichtinvestiven Maßnahmen in „Soziale Stadt“ – Gebieten ist insbesondere das EU-Förderprogramm „BIWAQ“ zu nennen.
Zielrichtung ist die Entwicklung von Wirtschaft und Arbeit im Quartier. Die letzte Ausschreibung von BIWAQ III (und voraussichtlich auch die nächste in 2017/2018) hatte mehrere Handlungsfelder. Ein Handlungsfeld hat sich dem Thema „Nachhaltige Integration in Beschäftigung“ gewidmet. In dessen Rahmen sollten auch Qualifizierungen der lokalen Bevölkerung durchgeführt und freie Stellen bei Unternehmen (die nicht unbedingt im BIWAQ-Gebiet liegen mussten) akquiriert werden.
Etwas anders stellte sich die Situation z. B. bei dem Handlungsfeld „Lokale Ökonomie“ dar. Schon aus der Sache heraus war es dort zumindest Voraussetzung, dass entsprechend genügend Potenzial (heißt Unternehmen) im Gebiet lagen. Das Vorhandensein eines Gewerbegebietes oder umfangreicher gewerblicher Flächen ist jedoch in BIWAQ nicht explizit als eine Fördervoraussetzung genannt. Dennoch verbleiben im Bereich des Westbahnhofes gewerbliche Flächen im Fördergebiet, sodass im Bedarfsfalle weitere Kooperationsmöglichkeiten vorhanden sind.
Ein Förderprogramm, bei dem das Vorhandensein von Gewerbebetrieben Voraussetzung war, war der EFRE-Ansatz am Westbahnhof. Das Ministerium legte bei der Programmaufnahme großen Wert darauf, dass genügend Gewerbe vor Ort ist, um Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten. Dieses Förderprojekt ist mit den Neubauten für den IT-Campus und dem Kletterzentrum erfolgreich abgeschlossen worden.
Weitere Programme, die der Integration, der Beschäftigungsentwicklung, dem Klimaschutz etc. dienen und gleichzeitig an das Vorhandensein größerer gewerblicher Flächen gebunden sind, sind nicht bekannt.
Eine Festlegung der aufzuhebenden Bereiche als Fördergebiet nach § 171e BauGB ist somit aus den o.g. Gründen nicht notwendig.
Der Umgriff des festzulegenden Fördergebiets nach § 171e BauGB wird somit das nach der 2. Teilaufhebung der Sanierungssatzung verbleibende Gebiet umfassen. Die Aufhebungsbereiche wurden gegenüber der Vorlage 16-02625 geringfügig verringert. In der Begründung wird auf die Ausführungen in der Vorlage 16-02625-01 verwiesen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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