Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-04597-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachverdichtende Baumaßnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0630 Referat Bauordnung; 0600 Baureferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Stöckheim-Leiferde
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zur Kenntnis
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01.06.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 15.05.2017 (17-04597) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.:
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Bauherren auch zukünftig entsprechende Bauanträge der Bauverwaltung zur Prüfung einreichen werden bzw. dass diese bereits vorliegen.
Zu 2.:
Im Rahmen der v. g. Bauanträge ist ein Nachweis zu den baurechtlich notwendigen Einstellplätzen zu führen. Der durch das jeweilige Bauvorhaben ausgelöste Einstellplatzbedarf ist zunächst auf dem Grundstück nachzuweisen. Hierbei ist es ausdrücklich nicht Aufgabe der Bauverwaltung, sondern die des Bauherren und der Entwurfsverfasser, die nach § 47 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlichen Einstellplätze zu schaffen. Die Rahmenbedingungen für den Stellplatznachweis durch die Bauherren werden in Bebauungsplanverfahren und in den unter 1. genannten Baugenehmigungsverfahren behandelt.
Die öffentlich-rechtlichen Forderungen zu den Einstellplätzen sind Mindestanforderungen und stellen nur Untergrenzen dar. Es bleibt den Bauherren unbenommen, mehr als die bauordnungsrechtlich notwendigen Einstellplätze zu beantragen.
Die Stellplätze im Straßenraum ergänzen lediglich die privat zu schaffenden Abstellmöglichkeiten, damit auch für unvorhergesehene oder außerordentliche Bedarfe (z. B. große Feiern) und für solche Parker, die nicht einem konkreten Haus zugeordnet werden können (z. B. Zeitungsbote, Spaziergänger etc.) Abstellmöglichkeiten bestehen.
Die Nutzung der öffentlichen Stellplätze und damit ggf. einhergehende Verkehrsprobleme können nicht im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren gesteuert bzw. behoben werden
