Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 17-04328

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig wird beschlossen.
 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:


Die am 25. Februar 2003 vom Rat der Stadt beschlossene Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Braunschweig hat sich grundsätzlich bewährt. Bei der vorliegenden Neufassung wurden die bisherigen Gebots- und Verbotsregelungen aktuellen Erfordernissen und Gegebenheiten angepasst.

 

Auf folgende Änderungen gegenüber dem bisherigen Verordnungstext wird nachfolgend hingewiesen. Zur Erleichterung ist in der Anlage 2 eine Synopse der beiden Fassungen der Verordnung beigefügt.

Zu § 1 Begriffsbestimmungen

 

Die bisherige Bezeichnung „Blindenhunde“ in § 6 wurde ersetzt durch den Begriff „Assistenzhunde“. Die Regelung dient der Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 15.07.2014, Drucksachen-Nr.: 3353/14. In der Definition der „öffentlichen Anlagen“ wurde der Begriff „Gärten“ ersatzlos gestrichen, da dieser Begriff hauptsächlich dem privaten Haus- und Kleingartenbereich zuzuordnen ist. Auch der Begriff „Sportplätze“ wurde nicht mehr aufgenommen, da diese Anlagen der Allgemeinheit in der Regel nicht frei zugänglich sind.

 

Zu § 3 Schutz der öffentlichen Anlagen

 

Die bisherige Regelung ist umfassend ergänzt worden. Es wurde nunmehr eine Bestimmung aufgenommen, die das Zelten in öffentlichen Anlagen untersagt, da hier - anders als bei den ausdrücklich für Camper bereitgestellten Flächen - keine sanitären Einrichtungen vorhanden sind.

In den städtischen Parks und anderen öffentlichen Anlagen werden vorwiegend in der wärmeren Jahreszeit häufig Personen angetroffen, die dort grillen. Hierzu gab es bisher keine Regelungen. Um das Grillen trotz der dadurch entstehenden Gefahren grundsätzlich zu ermöglichen, wurden entsprechende vorbeugende Regelungen in den Verordnungstext aufgenommen. Offene (Lager-)Feuer sind gefährlich und werden nicht zugelassen. Es besteht durch Wärmestrahlung oder Funkenflug die Gefahr, andere brennbare Stoffe zu entzünden.

Das Rauchverbot und das Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke auf Kinderspiel-, Jugend- und Bolzplätzen dient vorrangig dem Jugendschutz. Auch werden regelmäßig Beschwerden darüber geführt, dass sich durch teilweise massiven Alkoholkonsum verbunden mit anschließendem Zerstören der Glasflaschen auf Spiel-, Jugend- und Bolzplätzen in Spielsandflächen, in Fallschutzbereichen unter Spielgeräten sowie teilweise auch auf Rutschen und anderen Spielgeräten Scherben befinden, die ein hohes Verletzungsrisiko und unmittelbare Gefahren für spielende Kinder darstellen. Ähnlich verhält es sich beim Rauchen in diesen Bereichen. Durch unsachgemäßes Entsorgen der Zigarettenreste in Spielsandflächen und in unmittelbarer Nähe von Spielgeräten herrscht eine latente Gefahr über eine orale Aufnahme dieser Zigarettenreste durch spielende Kleinkinder.
Ferner gab es in den letzten Jahren auf historischen Friedhöfen immer wieder Störungen durch massiven Alkoholkonsum. Dabei handelt es sich insbesondere um Ruhestörungen durch lautes Schreien und Rufen und um Belästigungen von anderen Friedhofsbesuchern sowie das Urinieren an historische Grab- und Gedenksteine. Durch das Alkoholverbot auf den historischen Friedhöfen soll diesen Störungen sowie den Verschmutzungen der Plätze entgegengewirkt werden. Da es sich bei den historischen Friedhöfen um Begräbnisstätten handelt, soll dort ein Verhalten sichergestellt werden, dass der Würde des Ortes entspricht und die Totenruhe wahrt.

 

Zu § 4 Ruhestörender Lärm

 

Die vorgenommenen Anpassungen sind Folge gesetzlicher Änderungen, insbesondere der Aufhebung der Rasenmäherlärm-Verordnung und der Erweiterungsmöglichkeiten des § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

 

Zu § 5 Hausnummern

 

Die Bestimmung von Grundstücksbezeichnungen findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Nds. SOG. Die Hausnummern-Festsetzung dient der Gefahrenabwehr und soll die eindeutige Identifizierbarkeit und damit das Auffinden von Gebäuden z. B. für Rettungsdienste sicherstellen. Bisher regelte die SOG-VO ausschließlich die Anbringung und Ausschilderung der von der Stadt Braunschweig vergebenen Hausnummern. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben bei Rettungseinsätzen von Polizei und Feuerwehr gezeigt, dass nicht nur die eindeutige und erkennbare Anbringung der Hausnummer selbst, sondern auch deren einheitlich geregelte Vergabe eine entscheidende Rolle bei der sofortigen Orientierung und schnellen Auffindbarkeit von Einsatzorten einnimmt. Die teilweise historisch gewachsenen Hausnummernstrukturen und eine weiter voranschreitende Siedlungsverdichtung (z.B. Baulückenschließung, Hinterliegerbebauung, Hofraumentwicklungen) führen mitunter zu erheblichen Problemen. Deshalb wurden die Regelungen zu Form und Platzierung der Hausnummern und die zu nummerierenden Gebäude konkretisiert.

 

Zu § 6 Hunde

 

In Niedersachsen gilt seit dem 01.07.2011 das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011. Dieses enthält die Regelung in § 2, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Eine Wiederholung dieser Verpflichtung in der SOG-Verordnung ist nicht erforderlich, sodass die inhaltsgleiche Regelung des bisherigen § 6 Abs. 1 der SOG-VO entfallen kann.

Bei den Anlagen, in denen die Hunde nur an der Leine mitgeführt werden dürfen, wurde die bislang unter Buchstabe „i“ aufgeführte Fläche „Rimpaus Garten“ herausgenommen. Diese bislang öffentliche Anlage ist jetzt in weiten Teilen ein Privatgrundstück. Der unter Buchstabe „d“ aufgeführte „Schloßpark“ entfiel aufgrund der dort erfolgten Bebauung.
Neben dem bestehenden Verbot, Kinderspiel- und Bolzplätze sowie weitere mit entsprechenden Hinweisschildern versehene Spiel- und Liegeflächen mit Hunden zu betreten, wurden der Schul- und Bürgergarten, die historischen Friedhöfe und die Liegewiesen bzw. Sandbereiche im Heidbergpark dieser Regelung hinzugefügt. Dies gilt auch für die bisher nur mit einer Anleinpflicht belegten historischen Friedhöfe „St.-Ulrici-Brüdern-Friedhof“ an der Broitzemer Straße und „Ehemaliger Friedhof der St.-Martini-Gemeinde an der Goslarschen Straße. Diese Regelung soll sowohl den von Hunden ungestörten Besuch dieser Orte gewährleisten als auch diese Bereiche vor Verunreinigungen durch Hunde schützen.

Von den Regelungen des § 6 Abs.1 bis 3 der SOG-VO werden nunmehr alle ausgebildeten Assistenzhunde in Begleitung der zu unterstützenden Person ausgenommen (siehe hierzu auch die Ausführungen zu § 1)

 

Zu § 7 Füttern von Tauben

 

Das Fütterungsverbot von Tauben wurde von der Rechtsprechung bestätigt und hat sich in der Praxis bewährt. Es wurde daher nicht verändert.
 

Zu § 8 Baden

 

Die Schunter wurde aus den Badeverboten herausgenommen, da dies aufgrund der Wasserqualität nicht mehr erforderlich ist.

 

Zu § 9 Zerstörung von Eisflächen

 

Die Feuerwehr muss sich auf unterschiedliche Einsatzszenarien vorbereiten, z .B. die Rettung von Menschen, die im Eis eingebrochen sind. Um diese unter realistischen Bedingungen trainieren zu können, ist es erforderlich Eisflächen zu zerstören.

 

Zu § 10 Schneeüberhänge und Eiszapfen

 

Die Regelung ist neu in die Verordnung aufgenommen worden. In vergangenen Wintern wurde die Feuerwehr Braunschweig bei entsprechenden Wetterlagen häufig zur Absicherung von Gefahren durch Schneeüberhänge und Eiszapfen alarmiert. Durch den § 10 wird die Zuständigkeit der Eigentümer in der Verordnung klargestellt, so dass diese zur Beseitigung verpflichtet sind.
 

Zu § 11 Herkulesstaude und Beifußblättriges Traubenkraut

 

Auch diese Vorschrift wurde der SOG-VO neu hinzugefügt.
Es handelt sich hier um invasive Pflanzen, also solche die hier ursprünglich nicht heimisch waren, die die Gesundheit gefährden.
Der Pflanzensaft der Herkulesstaude kann bei starker Sonneneinstrahlung Hautschäden bis hin zu Verbrennungen dritten Grades verursachen. Insbesondere spielende Kinder sind durch die Verbreitung dieser Pflanze gefährdet.
Die Pollen des Beifußblättrigen Traubenkrautes (Ambrosia) sind stark allergisierend. Sie treten spät im Jahr auf (ca. August – September), wenn die Gräserpollen bereits zurückgehen. Dies verlängert die Belastungsphase für Allergiker erheblich.
Die Aufnahme in die SOG-VO soll die weitere Verbreitung dieser beiden Pflanzenarten und somit Gesundheitsgefährdungen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Braunschweig verhindern.
 

Zu § 15 Geltungsdauer

 

Die Geltungsdauer der Verordnung soll sich auf 20 Jahre belaufen.

 

Der vorliegende Entwurf der Neufassung der SOG-Verordnung ist mit der Polizeiinspektion Braunschweig abgestimmt worden.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise