Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 17-04503

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

    gemäß § 4 (2) BauGB eingegangene Stellungnahme ist entsprechend dem Vorschlag der

    Verwaltung gemäß der Anlage 6 zu behandeln.

2. Der Bebauungsplan „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“, IN 250, wird

    in der während der Sitzung ausgehängten Fassung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung

    beschlossen.

3. Die zugehörige Begründung mit Umweltbericht wird beschlossen.“

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.

 

Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Zur planungsrechtlichen Umsetzung des vom Rat im Jahre 2012 beschlossenen Steuerungskonzepts „Vergnügungsstätten“ hat der Verwaltungsausschuss am 15. Dezember 2015 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan IN 250 gefasst. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros auf der Grundlage des Steuerungskonzepts in der Innenstadt zu regeln. Zu diesem Zweck wird der vorliegende Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt, da nur die Art der baulichen Nutzung und hiervon wiederum nur bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten geregelt werden. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen oder den örtlichen Verkehrsflächen werden nicht getroffen.

 

Noch vor Beschlussfassung des Steuerungskonzepts „Vergnügungsstätten“ wurde im Jahre 2011 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan IN 244 gefasst. Er verfolgte in-haltlich dieselben Planungsziele, beruhte aber auf anderen rechtlichen Grundlagen. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde daher mit dem Aufstellungsbeschluss zum IN 250 aufgeho-ben, da insbesondere aufgrund der im Jahre 2013 durchgeführten Änderung des Bauge-setzbuches (§ 9 Abs. 2b BauGB) nun die Möglichkeit besteht, in den unbeplanten Bereichen der Innenstadt und im Bereich von Bebauungsplänen, in denen die Art der baulichen Nutzung nicht festgelegt ist, Vergnügungsstätten zu regeln. Der Geltungsbereich für den IN 250 wurde dementsprechend geändert und in zwei inhaltlich unterschiedliche Bereiche gegliedert. Der Geltungsbereich des IN 250 unterscheidet zwischen der Änderung rechtskräftiger Bebauungspläne einerseits (Bereich A) und der Regelung von Vergnügungsstätten in den Bereichen, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind (Bereich B), andererseits.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß

§ 4 (2) BauGB

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 8. Februar 2017 bis zum 8. März 2017 durchgeführt.

 

Der Arbeitsausschuss Innenstadt begrüßt die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes und auch der Einzelhandelsverband stimmt der Planung zu.

 

Die IHK äußerte Bedenken, wie sie sie in der frühzeitigen Beteiligung bereits geäußert hatte. Sie trägt zwar den auf der Grundlage des Steuerungskonzeptes „Vergnügungsstätten“ geplanten Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros in weiten Teilen der

Innenstadt mit, sieht aber die Gewerbefreiheit der Vergnügungsstättenbranche zu stark ein-geschränkt.

 

Die Stellungnahme ist in der Anlage 6 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem

Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

 

Am 21. März 2017 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlossen

und in der Zeit vom 31. März 2017 bis 2. Mai 2017 durchgeführt. Anregungen gingen nicht ein.

 

Redaktionelle Änderungen nach dem Auslegungsbeschluss

 

Sowohl die Festsetzungen als auch die Begründung wurden gegenüber der Offenlage-

fassung vom 13. Februar 2017 redaktionell überarbeitet. Die Änderungen wurden in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung farbig gekennzeichnet.

 

So wurde die Farbigkeit der Planzeichnung im Sinne einer besseren Lesbarkeit verändert und die Formulierungen der Planzeichenerklärung wurden denen der textlichen Festsetzun-gen angepasst.

 

In den textlichen Festsetzungen wurde klarstellend hervorgehoben, dass der vorliegende Bebauungsplan allein für Spielhallen, Wettbüros und Freizeitcenter Festsetzungen trifft und alle übrigen Unterarten von Vergnügungsstätten hiervon nicht betroffen sind. Die Definition zu Spielhallen wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Fassung der Gewerbeordnung ergänzt. Darüber hinaus wurde in den textlichen Festsetzungen verdeutlicht, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit kerngebietstypischer Spielhallen und Wettbüros die ausnahmsweise Zulässigkeit nicht kerngebietstypischer Spielhallen und Wettbüros automatisch mit einbezieht. Diese Festsetzungen wurden nun im Sinne der Klarstellung entsprechend vervollständigt.

 

In der Begründung wurden neben einer eindeutigeren Fassung der Prüfkriterien von Spiel-hallen und Wettbüros auch einige Passagen überarbeitet, die aus einer Auswertung aktueller Gerichtsurteile resultieren. So wurde die Abgrenzung zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen konkretisiert. Weiterhin wurde der bisher angegebene Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zur Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Spielhallen und Wettbüros aus dem Text genommen, da seit der Änderung der Spielhallenverordnung im Jahre 2006 mittlerweile auch der Wert von 80 m² in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen und Kommentierungen genannt wird.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die in der Anlage 6 aufgeführte Stellungnahme dem Vorschlag der

Verwaltung entsprechend zu behandeln und den Bebauungsplan „Steuerung von

Vergnügungsstätten in der Innenstadt“, IN 250, als Satzung sowie die Begründung mit

Umweltbericht zu beschließen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise