Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-04586-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Fraktion BIBS hat mit Datum vom 11.05.2017 beantragt, dass der Rat der Stadt Braunschweig folgenden Beschluss fassen möge:

 

„Von pauschalen Aufschlägen auf die Investitionskosten wird zukünftig abgesehen. Eigenleistungen des vertraglichen Dienstleisters werden nur noch anerkannt, wenn sie

 

  1. im Einzelnen nachgewiesen werden, und
  2. als ‘aktivierbar‘ dem Gebührenhaushalt - und damit zu Lasten des Gebührenzahlers - zweifelsfrei zuzuordnen sind.“

 

Die Punkte beziehen sich auf die Vorgehensweise der Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS) zur Berechnung der Eigenleistung.

 

Zu dem Beschlussvorschlag und der dazugehörigen Sachverhaltsbeschreibung teilt die Verwaltung Folgendes mit:

 

Hintergrund:

Der SE|BS werden gemäß Abwasserentsorgungsvertrag (AEV) die im Zuge der Vertragserfüllung anfallenden Personalkosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Kanalnetzes über Betriebsentgelte abgegolten. Für Personal- und Gemeinkosten, die im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau von Investitionsgütern am Kanalnetz entstehen, gibt es hingegen kein Entgelt. Diese sogenannten Regiekosten oder auch Eigenleistungen werden über die einzelnen Bauprojekte im Zuge der jährlichen Forfaitierung abgerechnet. Die Begrifflichkeiten „Regiekosten“ und „Eigenleistungen“ werden hier synonym verwendet.

 

Regelung im AEV:

In der im Antrag der BIBS-Fraktion zitierten Anlage 22.1 „Entgelte“ heißt es unter Pkt. 5.1 (Entgeltbestandteile) u. a.:

 

„Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionen gemäß Investitionskonzept sind auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zu ermitteln. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zählen insbesondere auch aktivierbare Eigenleistungen des Auftragnehmers sowie Bauzeitzinsen für die Vorfinanzierung der Investitionen bis zum Aktivierungsstichtag/Finanzierungsstichtag 20xx gemäß Ziffer 5.3“.

 

Aus dem Vertragsauszug ist zu entnehmen, dass die Ermittlung der Eigenleistung durch die SE|BS konkret auf das HGB auszurichten ist.

 

Eigenleistungskosten:

1995 wurde vom OVG Münster entschieden, dass Eigenleistungen, auch aktivierbare Leistungen genannt, ein zusätzlicher Bestandteil der Herstellkosten von Baumaßnahmen sind und damit im Anlagevermögen erfasst und gebührenfähig abgeschrieben werden können. Die Stadtentwässerung hat bereits vor der Privatisierung 2006 von der Möglichkeit der Erfassung der Eigenleistungskosten im Anlagevermögen Gebrauch gemacht und die Eigenleistung pauschal auf die Baukosten der Anlagegüter im Jahr umgelegt.

 

Zu den Eigenleistungen gehören gemäß HGB die Personal- und Gemeinkosten, die mit Investitionsprojekten in Verbindung stehen. Dazu zählen sowohl die Kosten für das direkte Personal, welches die einzelnen Projekte betreut, als auch die anteilig zu berechnenden „sonstigen Personalkosten“ der Anlagenbuchhaltung und der allgemeinen Verwaltung. Weiterhin werden Gemeinkosten wie u. a. die anteilige Miete und Stromkosten der Räumlichkeiten hinzugerechnet. Durch die Addition der Eigenleistungskosten auf die Herstellungskosten von Baumaßnahmen gehen diese mit in die Anlagenbuchhaltung ein, sie werden „aktiviert“. Durch die Erfassung der Kosten in der Anlagenbuchhaltung werden diese gebührenfähig abgeschrieben.

 

Durch den AEV und das HGB ist damit klar vorgegeben, welche Eigenleistungen aktivierbar sind.

 

Aktuelles Vorgehen:

Zur Eigenleistungsberechnung werden von der SE|BS die tatsächlich anfallenden Personal- und Gemeinkosten für die Eigenleistung jährlich gemäß HGB neu berechnet. Die Summe dieser jährlich ermittelten Eigenleistungen wird anschließend auf die im Jahr gebuchten Rechnungen (kassenwirksam) zu Baumaßnahmen verteilt. Diese pauschale Verteilung der Eigenleistungen auf die kassenwirksamen Baumaßnahmen resultiert aus der vertraglich vorgesehenen Finanzierungsstruktur, nach der die angesetzten Eigenleistungskosten im Zuge der Forfaitierung nur einmal jährlich ausgezahlt werden können.

 

Die detailgenaue und personengerechte Aufstellung der Kosten wird von der SE|BS vorgelegt. Die Richtigkeit der Ermittlung der Eigenleistung wird im Zuge der jährlichen Forfaitierung und des Jahresabschlusses der SE|BS jeweils durch unabhängige Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Dadurch ist auch die Zuordnung zum Gebührenhaushalt zweifelsfrei gegeben. Zusätzlich prüft die Verwaltung stichprobenhaft die Ermittlung der Eigenleistungen und die zum Ansatz kommenden Bezugsgrößen.

 

Die Summe der Regiekosten der SE|BS ist über die Jahre relativ konstant geblieben. Die durch die SE|BS angesetzten Personalkosten liegen im Rahmen der allgemeinen Personalkostenentwicklung, die Gemeinkosten liegen sogar noch unter denen vor der Privatisierung.

 

Dennoch war in den vergangenen Jahren der Eigenleistungsprozentsatz mit über 30 % bzw. über 40 % relativ hoch. Der Grund hierfür sind die Bezugsgrößen, auf denen die Eigenleistungen umgelegt werden müssen. Die kostenwirksamen und damit umlagefähigen Bauprojekte schwanken von Jahr zu Jahr, so dass hierdurch der jährliche Prozentsatz, mit dem die Eigenleistungen auf die Bauprojekte umgelegt wird, ebenso variiert.

 

Die Verwaltung hat die o. g. hohen Prozentsätze der Eigenleistung im vergangenen Jahr zum Anlass genommen, die SE|BS aufzufordern, dieser Entwicklung entgegenzusteuern. Die SE|BS hat aktuell die Prognose für die Regiekosten für 2017 erstellt. Die Regiekosten werden demnach im Jahr 2017 unter 20 % liegen.

 


Fazit

Die Ermittlung der Eigenleistungen erfolgt durch die SE|BS, wie im AEV gefordert, gemäß HGB. Damit ist eindeutig beschrieben, welche Eigenleistungen aktivierbar sind. Durch die Aktivierbarkeit der Kosten in der Anlagenbuchhaltung sind diese vollständig gebührenfähig. Pauschale Zuschläge zu den Abwassergebühren werden nicht erhoben. Die Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung der Eigenleistung wird jeweils durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.
 

 

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