Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-04032-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift "Otto-Bögeholz-Straße", WT 54 Stadtgebiet zwischen Otto-Bögeholz-Straße und Bahnstrecke Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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07.06.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Dem Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlicher Bauvorschrift „Otto-Bögeholz-Straße“, WT 54 sowie der Begründung mit Umweltbericht wird mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderung des Hinweises 3.2 zugestimmt. Die entsprechend geänderten Entwürfe sind gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Sitzung des Stadtbezirksrates 321 Lehndorf-Watenbüttel am 31. Mai 2017 wurde dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung unter der Maßgabe zugestimmt, dass
1. die belasteten Böden komplett mindestens 70 cm tief abgetragen und ordentlich entsorgt
werden,
2. die Auslegung des Entwurfs nicht in den Sommerferien erfolgt,
3. im weiteren Verfahren ein ausdrücklicher Hinweis auf den möglichen späteren
Personennahverkehr auf der benachbarten Bahnlinie aufgenommen wird,
4. der Lärmschutz aufgrund der neuen aktualisierten Lärmschutzvorschriften festgesetzt
wird.
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zu 1.
Hintergrund der Maßgabe ist der Hinweis 3.2, letzter Satz, der lautet: „Bei Baumaßnahmen
sind die betroffenen jüngeren Auffüllungen (Recycling-Material) bis ca. 70 cm Tiefe von den
älteren Auffüllungen zu separieren und zu entsorgen.“ Nach Ansicht des Stadtbezirksrates
könnte dieser Satz so missverstanden werden, dass nur die Flächen von „Baumaßnahmen“,
also unterhalb von Gebäuden saniert werden müssen und nicht die unbebauten Flächen, wie
z.B. die späteren Gärten.
Die gemessenen Belastungen liegen im gekennzeichneten Bereich („Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“) nicht flächendeckend über den
maßgebenden Prüfwerten der Bodenschutzverordnung. Um aber auf der sicheren Seite zu
sein, soll der Boden nur unter den Bodenplatten verbleiben dürfen, da hier keine Gefährdung
besteht. Außerhalb der Bodenplatten sollen die belasteten Auffüllungen vollständig beseitigt
werden. Dieses Vorgehen ist zwischen der Unteren Bodenschutzbehörde, dem
Bodengutachter und mit dem Grundstückseigentümer abgestimmt. Die Untere
Bodenschutzbehörde wird diese Maßnahmen überwachen.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den letzten Satz im Hinweis 3.2 folgendermaßen neu zu
formulieren:
„Im Zuge der Entwicklung des Baugebietes sind die betroffenen jüngeren Auffüllungen
(Recycling-Material) bis ca. 70 cm Tiefe innerhalb des im Bebauungsplan entsprechend
gekennzeichneten Bereiches außerhalb der Bodenplatten von Gebäuden von den älteren
Auffüllungen zu separieren und vollständig zu entsorgen.“
Zu 2.
Die Auslegung eines Bebauungsplanes ist – nach dem Beschluss des
Verwaltungsausschusses - mindestens eine Woche vor dem Beginn öffentlich bekannt zu
machen und dauert einen Monat. Nach dem aktuellen Zeitplan soll die Auslegung vom
22. Juni 2017 bis 24. Juli 2017 durchgeführt werden, also vollständig innerhalb der
Sommerferien liegen. Damit wäre ein Satzungsbeschluss am 26. September 2017 möglich.
Auf Wunsch des Stadtbezirksrats ist nun vorgesehen, die Auslegung um vier Wochen zu verschieben, so dass der überwiegende Teil der Auslegungszeit nach den Sommerferien liegt.
Der Satzungsbeschluss könnte dann am 7. November 2017 erfolgen.
Zu 3.
Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, ob und wann auf der Bahnstrecke
Braunschweig-Wendeburg/ Harvesse ein Schienenpersonenverkehr stattfinden wird. Im
Bebauungsplan wird auf die bestehende Lärmvorbelastung durch die Bahnstrecke durch
Güterverkehr hingewiesen. Es ist jedoch nicht angemessen, auf eine zwar grundsätzlich
denkbare, jedoch in keiner Hinsicht konkret absehbare künftige Lärmbelastung durch eine
andere Nutzung der Bahnstrecke durch Personenverkehr hinzuweisen.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem Vorschlag nicht zu folgen.
Zu 4.
Im Juli 2014 wurde das erste Schallgutachten für den Bebauungsplan WT 54 erstellt. Die
Schlussfassung, die die endgültige Stellung der Lärmschutzwand berücksichtigte, wurde im
Juli 2016 verfasst. Dabei wurde jeweils der Verkehrslärm der Bahnstrecke Braunschweig –
Wendeburg/Harvesse für den Bebauungsplan WT 54 auf Basis der Richtlinie Schall 03
(1990), jedoch ohne den sogenannten Schienenbonus, ermittelt. Im Dezember 2014 trat die
neue Schall 03 (2014) in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt konnte die DB AG die für eine Bewertung nach Schall 03 (2014) erforderlichen technischen Daten der Züge noch nicht liefern. Die Forderung des Stadtbezirksrates zielt darauf ab, dass der
Schienenverkehrslärm nach der neuen Schall 03 (2014) berechnet werden soll. Es wurde
dabei angenommen, dass die neue Schall 03 (2014) den Schienenverkehrslärm strenger
beurteilt, so dass die Anforderungen an den Schallschutz höher ausfallen könnten.
Diese Annahme trifft nicht zu. Das Schallgutachten für den Bebauungsplan WT 54 wurde
unter dem Ansatz von konservativen Rahmenbedingungen erstellt. Die Ergebnisse und die
daraus abgeleiteten Schallschutzmaßahmen liegen somit auf der sicheren Seite.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem Vorschlag nicht zu folgen.
