Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 17-04032-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Dem Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlicher Bauvorschrift „Otto-Bögeholz-Straße“, WT 54 sowie der Begründung mit Umweltbericht wird mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderung des Hinweises 3.2 zugestimmt. Die entsprechend geänderten Entwürfe sind gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Stadtbezirksrates 321 Lehndorf-Watenbüttel am 31. Mai 2017 wurde dem

Beschlussvorschlag der Verwaltung unter der Maßgabe zugestimmt, dass

 

1. die belasteten Böden komplett mindestens 70 cm tief abgetragen und ordentlich entsorgt

    werden,

 

2. die Auslegung des Entwurfs nicht in den Sommerferien erfolgt,

 

3. im weiteren Verfahren ein ausdrücklicher Hinweis auf den möglichen späteren

    Personennahverkehr auf der benachbarten Bahnlinie aufgenommen wird,

 

4. der Lärmschutz aufgrund der neuen aktualisierten Lärmschutzvorschriften festgesetzt

    wird.

 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Zu 1.

 

Hintergrund der Maßgabe ist der Hinweis 3.2, letzter Satz, der lautet: „Bei Baumaßnahmen

sind die betroffenen jüngeren Auffüllungen (Recycling-Material) bis ca. 70 cm Tiefe von den

älteren Auffüllungen zu separieren und zu entsorgen.“ Nach Ansicht des Stadtbezirksrates

könnte dieser Satz so missverstanden werden, dass nur die Flächen von „Baumaßnahmen“,

also unterhalb von Gebäuden saniert werden müssen und nicht die unbebauten Flächen, wie

z.B. die späteren Gärten.

 

Die gemessenen Belastungen liegen im gekennzeichneten Bereich („Flächen, deren Böden

erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“) nicht flächendeckend über den

maßgebenden Prüfwerten der Bodenschutzverordnung. Um aber auf der sicheren Seite zu

sein, soll der Boden nur unter den Bodenplatten verbleiben dürfen, da hier keine Gefährdung

besteht. Außerhalb der Bodenplatten sollen die belasteten Auffüllungen vollständig beseitigt

werden. Dieses Vorgehen ist zwischen der Unteren Bodenschutzbehörde, dem

Bodengutachter und mit dem Grundstückseigentümer abgestimmt. Die Untere

Bodenschutzbehörde wird diese Maßnahmen überwachen.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den letzten Satz im Hinweis 3.2 folgendermaßen neu zu

formulieren:

 

„Im Zuge der Entwicklung des Baugebietes sind die betroffenen jüngeren Auffüllungen

(Recycling-Material) bis ca. 70 cm Tiefe innerhalb des im Bebauungsplan entsprechend

gekennzeichneten Bereiches außerhalb der Bodenplatten von Gebäuden von den älteren

Auffüllungen zu separieren und vollständig zu entsorgen.“

 

Zu 2.

 

Die Auslegung eines Bebauungsplanes ist – nach dem Beschluss des

Verwaltungsausschusses - mindestens eine Woche vor dem Beginn öffentlich bekannt zu

machen und dauert einen Monat. Nach dem aktuellen Zeitplan soll die Auslegung vom

22. Juni 2017 bis 24. Juli 2017 durchgeführt werden, also vollständig innerhalb der

Sommerferien liegen. Damit wäre ein Satzungsbeschluss am 26. September 2017 möglich.

 

Auf Wunsch des Stadtbezirksrats ist nun vorgesehen, die Auslegung um vier Wochen zu verschieben, so dass der überwiegende Teil der Auslegungszeit nach den Sommerferien liegt.

Der Satzungsbeschluss könnte dann am 7. November 2017 erfolgen.

 

Zu 3.

 

Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, ob und wann auf der Bahnstrecke

Braunschweig-Wendeburg/ Harvesse ein Schienenpersonenverkehr stattfinden wird. Im

Bebauungsplan wird auf die bestehende Lärmvorbelastung durch die Bahnstrecke durch

Güterverkehr hingewiesen. Es ist jedoch nicht angemessen, auf eine zwar grundsätzlich

denkbare, jedoch in keiner Hinsicht konkret absehbare künftige Lärmbelastung durch eine

andere Nutzung der Bahnstrecke durch Personenverkehr hinzuweisen.

 

Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem Vorschlag nicht zu folgen.

 

Zu 4.

 

Im Juli 2014 wurde das erste Schallgutachten für den Bebauungsplan WT 54 erstellt. Die

Schlussfassung, die die endgültige Stellung der Lärmschutzwand berücksichtigte, wurde im

Juli 2016 verfasst. Dabei wurde jeweils der Verkehrslärm der Bahnstrecke Braunschweig –

Wendeburg/Harvesse für den Bebauungsplan WT 54 auf Basis der Richtlinie Schall 03

(1990), jedoch ohne den sogenannten Schienenbonus, ermittelt. Im Dezember 2014 trat die

neue Schall 03 (2014) in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt konnte die DB AG die für eine Bewertung nach Schall 03 (2014) erforderlichen technischen Daten der Züge noch nicht liefern. Die Forderung des Stadtbezirksrates zielt darauf ab, dass der

Schienenverkehrslärm nach der neuen Schall 03 (2014) berechnet werden soll. Es wurde

dabei angenommen, dass die neue Schall 03 (2014) den Schienenverkehrslärm strenger

beurteilt, so dass die Anforderungen an den Schallschutz höher ausfallen könnten.

 

Diese Annahme trifft nicht zu. Das Schallgutachten für den Bebauungsplan WT 54 wurde

unter dem Ansatz von konservativen Rahmenbedingungen erstellt. Die Ergebnisse und die

daraus abgeleiteten Schallschutzmaßahmen liegen somit auf der sicheren Seite.

 

Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem Vorschlag nicht zu folgen.

 

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