Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 17-04783
Grunddaten
- Betreff:
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Änderungsantrag zu 17-04395: Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH - Jahresabschluss 2016 - Feststellung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion BIBS im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Entscheidung
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09.06.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Obwohl es sich beim Flughafen BS/WOB nicht um eine Einrichtung der Daseinsvorsorge handelt, wird er hoch subventioniert. Das ganze Ausmaß dieser Subventionierung ist aber auf den ersten Blick nicht oder nur sehr schwer erkennbar.
Gemäß HGB unterliegen Jahresabschluss und Lagebericht aber strikten Vorgaben und Anforderungen.
- So hat der Jahresbericht ein "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln" (§264)
Mängel der Darstellungen im Einzelnen:
1. Die Umsätze aus dem eigentlichen Fluggeschäft in Höhe von 6,1 Mio. € decken immer weniger die Kosten.
Nur durch direkte Zuzahlungen der Gesellschafter bzw. VW in Höhe von 2,8 Mio. € und mittels "sonstiger betrieblicher Erträge" von 4,5 Mio. € lässt sich das Geschäft überhaupt führen. Der Flugbetrieb geht zurück, für notwendige Sanierungsinvestitionen fehlt das Geld (Lagebericht Seite 5), wichtige Maßnahmen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft sind angeblich nicht finanzierbar. Trotzdem heißt es, der Geschäftsreiseverkehr bleibe betriebswirtschaftlich das Kerngeschäft des Flughafens (Seite 6 des Lageberichts).
Das trifft nicht zu. Vielmehr besteht das "Kerngeschäft" aus der Generierung von Einnahmen aus Zuschüssen, Grundstückstransaktionen an die Kommune und aus der Auflösung von Sonderposten aus den seinerzeitigen Investitionszuschüssen aus der Landebahnerweiterung (siehe Anlage 3, Seite 4).
2. Die Abdeckung von Defiziten des operativen Geschäfts aus Investitionszuschüssen für Bauwerke ist unzulässig, zumal die daraus generierten Abschreibungen nun auch noch nicht einmal für die Ersatzinvestitionen (z.B Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen des Landebahnausbaus) einsetzbar sein sollen (siehe Anlage 4, Seite 5).
Die lapidare Entschuldigung für diesen Vorgang, die Mittel seien knapp und die Finanzierung der nötigen Ersatz-Investitionen sei noch nicht geklärt, trifft nicht zu und ist nicht akzeptabel.
3. Aussagen zur Statthaftigkeit des Ausgleichs der steigenden Betriebsverluste auf Kosten der öffentlichen Kassen z.B. gemäß EU-Recht fehlen ganz.
