Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-04731-01
Grunddaten
- Betreff:
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Westlicher und östlicher Okerumflutgraben
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt
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Vorberatung
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13.06.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS vom 26.05.2017 (17-04731) wird wie folgt Stellung genommen:
Die Umflutgräben der Oker stehen nicht im Eigentum der Stadt Braunschweig.
Vielmehr handelt es sich um öffentliche Gewässer, d. h. die einzelnen Gewässerparzellen, die in der Regel das Gewässerbett und die Ufer einschließen, stehen in öffentlichem Eigentum.
Dies erklärt sich aus dem historischen Zusammenhang: in den ehemaligen braunschweigischen Gebieten des Landes Niedersachsen unterschied das Braunschweigische Wassergesetz von 1876 zwischen privaten Gewässern und öffentlichen Gewässern. Unter letztere Kategorie fielen alle natürlichen Wasserzüge, welche sich in ihrem Laufe durch mehrere Feldmarken oder Gemarkungen erstreckten. Die öffentlichen Gewässer waren ein der allgemeinen Benutzung unterliegendes Gemeingut und als solches den durch die Staatshoheit begründeten Rechten unterworfen.
An dieser Rechtslage hat die Einführung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) im Jahre 1960 ausdrücklich nichts geändert. Die Grundstücke der Okerumflutgräben stehen also wie alle anderen öffentlichen Gewässer in Braunschweig in Niemandes Eigentum.
Private Rechte und Pflichten sind damit weder für die Stadt Braunschweig noch für das Land Niedersachsen oder die für die Gewässerunterhaltung zuständigen Unterhaltungsverbände verbunden.
Durch die fließgewässertypische Eigendynamik kann es zu natürlichen Veränderungen der Uferlinie und damit zu Abweichungen von der katastermäßigen Festsetzungen der Grundstücksgrenzen kommen. Deshalb regelt das NWG ausdrücklich den Umgang mit natürlichen Anlandungen und Abschwemmungen. In derartigen Fällen ist der jeweilige Grundstückseigentümer berechtigt, den früheren Zustand innerhalb von drei Jahren wieder herzustellen. Nach Ablauf dieser Frist wächst das Eigentum an der Abschwemmung dem Gewässereigentümer zu; Anlandungen gehen in das Eigentum der Anlieger über.
