Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-04793-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 07.06.2017 (17-04793) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Mit Stichtag 13. Juni 2017 leben 172 unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) in Braunschweig. Von den 172 Betreuten werden an den zwei städtischen Standorten am Pippelweg und der Neuen Knochenhauer Straße zurzeit 50 junge Menschen versorgt. 

 

122 junge Menschen werden dezentral durch freie Träger versorgt. Die Unterbringungsstandorte sind über das gesamte Stadtgebiet und darüber hinaus verteilt und umfassen verschiedene Betreuungskonzepte. Von der Unterbringung in Wohngemeinschaften bis zur Regelversorgung in Kleingruppen der regulären Jugendhilfe und spezialisierten Gruppen für umA.

 

Zu Frage 2:

 

Mit der Flüchtlingsanerkennung haben die unbegleiteten minderjährigen Ausländer bis zur Volljährigkeit nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Familiennachzug der Elternteile sowie – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – einen Anspruch auf Nachzug der minderjährigen Geschwister.

 

Der Elternnachzug ist nicht an das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums gebunden. Demgegenüber dürfen minderjährigen Geschwister jedoch nur dann nachziehen, wenn ausreichender Wohnraum tatsächlich zur Verfügung steht. Davon ausgehend, dass die Familie eine gemeinsame Wohnung bezieht, müsste der Wohnraum für die gesamte Familie und nicht nur für die nachziehenden Geschwister nachgewiesen werden.

 

Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung gibt es nicht. Das bedeutet, dass -sofern die hier lebenden anerkannten minderjährigen Ausländer im Visumverfahren keinen ausreichenden Wohnraum für die nachzugswilligen Geschwister nachweisen können- aufgrund der bestehenden Rechtslage eine Zustimmung der Ausländerbehörde zum Visumantrag nicht möglich ist.

 

Im Rahmen der Familienzusammenführung kann daher Wohnungslosigkeit nur beim Elternnachzug drohen.

 

 

 

 

Zu Frage 3:

 

Bei der stationären Betreuung von umA handelt es sich um eine reguläre Leistung gemäß § 34 SGB VIII, so wie sie auch für die Kinder und Jugendliche ohne Migrationshintergrund Anwendung findet. Die Kosten für diese stationäre Leistung belaufen sich je nach Leistungserbringer auf 50.000 bis 75.000 €/Jahr/Person. In Summe belaufen sich die Kosten für die Unterbringung auf ca. 11 Mio. €. Im Falle der umA werden die aufgewendeten Kosten durch den überörtlichen Kostenträger (Land) zu 100% erstattet. Da die Kostenerstattung des Landes Niedersachsen bislang nur Altfälle mit dem Stichtagsdatum 11. November 2015 (neues Gesetz) abschließend bearbeiten konnte und stationäre Unterbringungen bei ganz unterschiedlichen Trägern erfolgen, würde eine exakte Bezifferung unverhältnismäßig hohen Auswertungsaufwand erzeugen, sodass davon abgesehen wurde.
 

 

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