Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-04497-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschiebungsanordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
20.06.2017
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 4. Mai 2017 (17-04497) wird wie folgt Stellung genommen:
Nach der aktuellen Rechtslage können Abschiebungsanordnungen gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erlassen werden (§ 58 a Aufenthaltsgesetz). Hierfür zuständige Behörden sind das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde sowie das Bundesministerium des Innern.
Der Verwaltung ist nicht bekannt, ob und wie viele “Gefährder“ in Braunschweig leben. Die Polizeiinspektion Braunschweig wurde hierzu um Auskunft gebeten. Mit E-Mail vom 16. Juni 2017 hat diese mitgeteilt, dass der Begriff des "Gefährders" ein polizeilicher Begriff sei, der aber auch im Verfassungsschutzbereich Anwendung finde.
"Gefährder" sei eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a Strafprozessordnung, begehen wird.
Die Einstufung von Gefährdern sei in Niedersachsen zentrale Aufgabe des Landeskriminalamtes (LKA) Niedersachsen. Deshalb würden zu einzelnen Regionalbereichen von der Polizeiinspektion Braunschweig keine Zahlen publiziert.
Bislang wurden Abschiebungsanordnungen nach § 58a Aufenthaltsgesetz gegen in Braunschweig lebende Ausländer nicht erlassen.
.
