Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-04542-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zur Anfrage 17-04542 teilt die Verwaltung Folgendes mit:

 

Einzelheiten zur Nutzung der Einrichtungen im Gemeinschaftshaus Mascherode sind primär in der Miet- und Benutzungsordnung geregelt, darüber hinaus im jeweiligen Mietvertrag. Vorgegeben ist u.a., dass ab 22:00 Uhr die Fenster geschlossen sein müssen und vor dem Haus Gespräche nur in Zimmerlautstärke geführt werden dürfen. Darüber hinaus werden die Mieterinnen und Mieter bei Abschluss des Mietvertrages auch persönlich darauf hingewiesen, dass die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtung nachbarschaftsverträglich ablaufen muss.

 

Die letzte Beschwerde über Störungen durch die Nutzung des Gemeinschaftshauses ging am 22. Februar 2017 in der Bezirksgeschäftsstelle Stöckheim ein und bezog sich auf geräuschbedingte Störungen durch eine Feier im Spätsommer 2016. Die Angelegenheit ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Verwaltung telefonisch erörtert worden. Damit verbunden war die Bitte, künftig unmittelbar nach aufgetretenen Störungen mit der Verwaltung Kontakt aufzunehmen, damit eine zeitnahe Sachverhaltsaufklärung betrieben werden kann. Nachgehende Reklamationen sind bislang nicht zu verzeichnen. Auch die im Gemeinschaftshaus tätige Hausmeisterin trug keine Beschwerden über Ruhestörungen und Verschmutzungen vor. Davor kam es lediglich zu einer weiteren Beschwerde, die sich jedoch auf einen geräuschintensiven Autokorso bezog, der anlässlich einer im Gemeinschaftshaus gefeierten Hochzeit im Spätsommer 2016 durch Mascherode stattfand.

 

Im Jahr 2017 ist das Gemeinschaftshaus nach derzeitigem Sachstand an 17 Wochenenden vermietet. Eine erneute Beschwerdelage hat sich bislang nach keiner der bereits stattgefundenen Vermietungen ergeben.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die schriftlichen und mündlichen Hinweise an die Mieterinnen und Mieter Erfolg zeigen und die Feiern nach dem aktuellen Erkenntnisstand geordnet, d. h. auch nachbarschaftsverträglich, durchgeführt werden. Ein über den bisherigen Status hinaus gehender Regelungsbedarf ist daher nicht erkennbar.
 

 

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