Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-04938-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zum Antrag der AfD-Fraktion vom 26.07.2017 (17-04938) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Der Antrag ist mit dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit (§ 64 NKomVG) nicht vereinbar.

 

Nach § 72 Abs. 1 NKomVG bestimmt die Geschäftsordnung (GO), ob Sitzungen der Fachausschüsse des Rates öffentlich oder nichtöffentlich sind. In Braunschweig hat sich der Rat in § 52 GO für die vollständige Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen entschieden. Folglich findet § 64 NKomVG auch für die Sitzungen aller Fachausschüsse Anwendung.

 

Die Sitzungen der Ausschüsse sind daher öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist jedoch in jedem konkreten Einzelfall zu entscheiden. Ein Beschluss zur Festlegung von Gruppen von Angelegenheiten, in denen die Öffentlichkeit (pauschal) ausgeschlossen wird, ist daher nicht zulässig.

 

Hinzu kommt, dass über den Ausschluss das jeweils zur Sachentscheidung ermächtigte Gremium zu entscheiden hat. Eine Festlegung durch Ratsbeschluss ist also nicht zutreffend - zumal nach § 6 Ziffer 2 lit. a) der Hauptsatzung allein der Bauausschuss für Kostenfeststellungen bei Baumaßnahmen zuständig ist. 

 

Daneben dürften bei einer bloßen Kostenfeststellung auch inhaltlich die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht erfüllt sein. Da der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit aus dem Demokratieprinzip abgeleitet wird, gelten entsprechend hohe Hürden für einen Ausschluss. Ein solcher kommt nur in Betracht, soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss erfordern. Der vorliegende Antrag zielt nicht auf Interessen einzelner Dritter, sondern auf das öffentliche Wohl. Für einen Ausschluss aus diesem Grund ist aber eine wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen notwendig, eine Erwartung (bloßer) wirtschaftlicher Vorteile reicht dafür nicht aus (vgl. Blum, KVR Nds., Rn. 30 zu § 64). Selbst wenn also der im Antrag hergestellte Zusammenhang zwischen Kostenfeststellung und Ergebnis der späteren Vergabeverfahren zutreffend sein sollte, würde dies allein einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen.

 


Mit Blick auf die Beschlusskompetenzen sei der Vollständigkeit halber zudem auf Folgendes hingewiesen:

 

Selbst wenn mit dem Antrag eine Änderung des § 52 GO im genannte Sinne initiiert werden sollte, bestehen an der Zulässigkeit einer solchen Änderung gewichtige rechtliche Zweifel. Vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips dürfte jedenfalls für die Punkte, in denen die Fachausschüsse in der Sache entscheidungsbefugt sind (wie hier der Bauausschuss der Stadt gemäß § 6 Ziffer 2 lit. a) der Hauptsatzung), eine Festlegung der Nichtöffentlichkeit durch Ratsbeschluss in der GO nicht zulässig sein (vgl. Thiele, NKomVG, Rn. 10 zu § 76).
 

 

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