Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 17-05079
Grunddaten
- Betreff:
-
Keine Pflicht zur Ausreise für Ausreisepflichtige?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- AfD-Fraktion im Rat der Stadt Wirtz, Stefan
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Beantwortung
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22.08.2017
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Sachverhalt
Von den 500 Bewohnern in der LAB sind mehr als die Hälfte ausreisepflichtig (280 laut Auskunft der Sozialdezernentin im Interview in der BZ vom 15.07.17).
Warum wird diese Pflicht zur Ausreise nicht umgesetzt, sondern durch eine sog. Beratung zur freiwilligen Ausreise neu verhandelt?
Die Stadtverwaltung möge die Gründe für diese mangelnde Umsetzung geltenden Rechts ermitteln und nennen, zumal die Ausreisepflichtigen in den "normalen Abläufen" (Bezug der Sozial- und Gesundheitsleistungen) verbleiben.
"Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern bleiben im Durchschnitt 96 Tage in der LAB":
werden diese dann ausnahmslos abgeschoben, oder andernorts - entgegen der bestehenden Wohnverpflichtung - untergebracht?
Sachverhalt:
Interview vom 15.07.17: "LAB in Kralenriede ist kein Kriminalitätsschwerpunkt"
Asylbewerber aus sogenannten sicheren Herkunftsländern werden in der Regel in einer Größenordnung von 98 % vom BAMF abgelehnt. Umgekehrt bestehe eine Schutzquote von unter 2 % bei Menschen aus vielen sicheren Herkunftsländern. Quelle: bundestag.de
Wohnverpflichtung
Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Wird ihr Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" oder "unzulässig" abgelehnt, gilt dies sogar bis zu ihrer Ausreise.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
A. Problem und Ziel
Die große Anzahl an Asylsuchenden, die im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen
ist, stellt Bund, Länder und Kommunen weiter vor große Herausforderungen.
Unter ihnen sind zahlreiche Personen, die keinen Anspruch auf Schutz nach den
in Deutschland geltenden Asylregelungen haben. Mit der bestandskräftigen Ablehnung
ihres Asylantrags und der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote
vorliegen, ist rechtsstaatlich festgestellt, dass sie Deutschland wieder verlassen
müssen. Sofern die Betroffenen innerhalb der ihnen gesetzten Frist ihrer Ausreisepflicht
nicht freiwillig nachkommen, muss diese im Wege der Abschiebung
durchgesetzt werden.
Die Zahl der Rückkehrer (Rückführungen und geförderte freiwillige Ausreisen)
ist in den letzten Jahren gestiegen. Am 31. Januar 2017 befanden sich ausweislich
des Ausländerzentralregisters 213 439 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in
Deutschland. In den nächsten Monaten wird das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge fortlaufend voraussichtlich eine hohe Zahl von Asylanträgen von Personen
ablehnen, die keines Schutzes in Deutschland bedürfen. Die Zahl der Ausreisepflichtigen
wird dadurch 2017 weiter steigen.
Es bedarf daher auch gesetzgeberischer Maßnahmen, um zusätzliche Verbesserungen
im Bereich der Rückkehr zu erreichen. Dies gilt gerade mit Blick auf solche
Ausreisepflichtigen, von denen Sicherheitsgefahren ausgehen.
