Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-04807-01
Grunddaten
- Betreff:
-
BauGB Par. 31 Abs. 2 Anzahl und Gründe für Befreiungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0630 Referat Bauordnung; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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09.08.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion P2 vom 09.06.2017 (17-04807) wird wie folgt Stellung genommen:
zu Frage 1:
Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 BauGB ermöglichen neben den Abweichungen nach § 66 NBauO (bauordnungsrechtlich) eine Einzelfallgerechtigkeit im öffentlichen Baurecht.
Sie bedürfen grundsätzlich eines schriftlichen Antrages. Diese sind i. d. R. Bestandteil der insgesamt erforderlichen Unterlagen für einen Bauantrag. Die Entscheidung zu diesen Anträgen erfolgt daher auch im Rahmen der Baugenehmigung. Dagegen werden nur wenige Abweichungsanträge gesondert von einem Bauantrag gestellt (im Vorfeld einer Bauanzeige).
Innerhalb der Baugenehmigungen ist die Anzahl und die Art der Abweichungen je nach Einzelfall sehr variabel. Diese werden nicht einzeln erfasst, sodass die Zahl der erteilten Befreiungen nur mit sehr hohem Aufwand ermittelt werden könnte.
Der nach § 31 BauGB eingeräumte Abweichungsvorbehalt dient ebenso wie die Vorschrift des § 66 NBauO der Einzelfallgerechtigkeit und stellt die Flexibilität planerischer Festsetzungen her, die anderenfalls einem ständigen Änderungsdruck ausgesetzt wären.
Die Erteilung einer planungsrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist an Voraussetzungen geknüpft, die der Gesetzgeber im BauGB festgelegt hat. Die Entscheidung steht im Ermessen der Bauaufsicht, ist rechtlich gebunden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.
zu Frage 2:
Auch die Art der Festsetzungen in Bebauungsplänen, von denen in den letzten 3 Jahren befreit wurde, ist mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht ermittelbar, da in annähernd 4400 Genehmigungsvorgängen die verschiedenen und häufig auch mehrfachen Befreiungsentscheidungen jeweils recherchiert werden müssten.
