Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 17-05082

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung ist bekanntlich zurzeit mit der Unterschutzstellung des Mascheroder und Rautheimer Holzes befasst, das ringförmig um Mascherode gelegen ist. Dieses Gebiet ist mit Schutzgebietsverordnung von 1969, die lediglich einen rudimentären Schutz gewährleistet, als Landschaftsschutzgebiet (LSG) geschützt. Auf Grund der hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit der alten Waldbestände sowie in Folge des dem Gebiet seitens der EU verliehenen Status als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH) bedarf der Bereich einer angemessenen Sicherung.

 

Sachstand und Verfahren:

 

Der überwiegende Teil (120 ha von 155 ha) des zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgesehenen Waldes ist seitens des Landes als FFH-Gebiet (Nr. 365) und damit Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ gemeldet worden.

 

Die europäischen Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die FFH-Gebiete entsprechend den dafür geltenden Anforderungen rechtlich zu sichern. Die momentane Landschaftsschutzgebiets­verordnung deckt diese Anforderungen nicht ab.

 

Um der Verpflichtung nachzukommen sowie dem in dieser Sache wg. Fristüberschreitung bereits anhängigen Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland entgegenzuwirken, sind alle noch offenen Sicherungsverfahren im Land Niedersachsen nach Maßgabe des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz bis Ende des Jahres 2018 abzuschließen.

 

Das Unterschutzstellungsverfahren unterliegt einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf (vgl. § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz).

 

Die Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) sind mittlerweile aus­gewertet und haben in begründeten Fällen Eingang in die Verordnung gefunden.

 

Die Haupteinwendungen und Anregungen der Träger öffentlicher Belange betrafen über­wiegend Detailfragen u. a. hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, dem Weih-nachtsbaumverkauf der Forstgenossenschaften (welcher weiterhin im bisherigen Umfang gestattet werden soll) sowie der ordnungsgemäßen Landwirtschaft und Gewässer­unterhaltung.


 

Als nächstes erfolgt die öffentliche Auslegung der nach der TöB-Beteiligung geänderten Ver­ordnung und sodann die Beteiligung der politischen Gremien (StBezR, PlUA, VA, Rat). Die abschließende Beschlussfassung obliegt dem Rat.

 

Ferner teilt die Verwaltung zu einzelnen, in der öffentlichen Diskussion stehenden Punkten Folgendes mit:

 

Erholungsnutzung der Waldgebiete:

 

Im geplanten Naturschutzgebiet (NSG) soll ein Großteil der vorhandenen Wege bestehen bleiben. Es ist vorgesehen, ein mit den Eigentümern abgestimmtes Wegekonzept als Bestandteil der Verordnung aufzunehmen. Dieses Wegekonzept ermöglicht einen ausge­wogenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Nutzungs- und Erholungsinteresse der Bürger auf der einen Seite und den Belangen des Naturschutzes auf der anderen Seite. Dies erfolgt durch nahezu vollständige Erschließung des Waldgebietes durch bereits vorhandene, begehbare Bereiche für die private (Erholungs-)Nutzung unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden naturschutzfachlichen Gegebenheiten. Neue Wege einzurichten ist nicht vorgesehen. Eine Ausweitung der Wegeunterhaltung ergibt sich daher nicht.

 

Zudem ist ein Teil des geplanten NSG als Naturerfahrungsbereich vorgesehen. Auch Wege-seitenränder von siedlungsnahen Wegen sollen für die Bürger und insbesondere für Kinder zugänglich bleiben.

 

Für die Nutzer der Sportanlage des TV-Mascherode sowie des Schießstandes des KKS Ma-scherode sind keine Einschränkungen zu befürchten, da diese im Mascheroder Holz nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes werden sollen. Vielmehr werden die Anlagen der beiden Vereine erstmalig von jedweder Schutzgebietsüberlagerung ausgenommen. Auch die Flutlichtnutzung kann im bisherigen Rahmen uneingeschränkt weiterhin erfolgen. Die Zuständigkeit der Verkehrssicherungspflicht und des Winterdienstes bleiben ebenfalls unverändert.

 

Der Breitensport (u. a. der Mascheroder Karreelauf) kann in den Wäldern ebenfalls grund­sätzlich unverändert auf den Wegen ausgeübt werden. Sollten Veranstaltungen wie z. B. der Mascheroder Karreelauf eine Teilnehmerzahl von über 50 Personen erreichen, ist dies trotz eines entsprechend vorgesehenen Zustimmungserfordernisses mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde auch weiterhin möglich.

 

Das Sammeln von Waldfrüchten (u. a. Eicheln, Bucheckern, Nüssen, Pilzen) ist auf den vom Betretungsverbot freigestellten Bereichen im Rahmen des § 39 Abs. 3 Bundesnatur­schutzgesetz weiterhin erlaubt. Die Bereitstellung von Grünschmuck zu den jährlichen und außerordentlichen Traditionsveranstaltungen wird zudem weiterhin möglich sein.

 

Nutzung durch Kindergartengruppen und Schulen:

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gab es bereits Gespräche der Verwaltung mit dem Waldforum Riddagshausen, der städtischen Kindertagesstätte Südstadt, dem TV Mascherode und der Grundschule Mascheroder Holz. In den Gesprächen wurde eine Unterschutzstellung des Mascheroder und Rautheimer Holzes als Naturschutzgebiet im Grundsatz begrüßt, jedoch sollte die bisherige Nutzung der Waldflächen außerhalb des FFH-Gebietes weiterhin in ähnlichem Umfang möglich bleiben. Dies widerspricht in den an­gegebenen Bereichen auch nicht den Erhaltungszielen sowie dem Schutzzweck und ist daher auch möglich. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Rückmeldungen hat die Verwaltung den außerhalb des FFH-Gebietes gelegenen Waldbereich daher als Natur­erfahrungsbereich vorgesehen.


 

Verkehrssicherungspflicht:

 

Grundsätzlich geschieht das Betreten von Wald auf eigene Gefahr. Diese Maßgabe gilt so­wohl im bisherigen LSG als auch im geplanten NSG. In diesem Zusammenhang ist auf ein entsprechendes Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH-Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11) zum Thema Verkehrssicherungspflicht für Waldbesitzer hinzuweisen, wonach eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht grundsätz­lich für waldtypische Gefahren ausgeschlossen ist.

 

Der BGH führt in diesem Zusammenhang weiter aus:

 

„Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege. Der Waldbesu-cher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypi-schen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringen, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko.“

(vgl.: BGH, Urteil vom 2.Oktober 2012 – VI ZR 311/11).

 

Einflüsse durch die Siedlungsflächen auf das NSG:

 

Durch üblicherweise verwendete Lichtquellen, wie z. B. Garten- oder Hausbeleuchtung ist keine er­hebliche Störung auf den Lebensraum Wald zu erwarten. So haben sich insbesondere nicht stör­anfällige Arten an den Waldrändern und siedlungsnahen Wegen ange­siedelt. Die störanfälligeren Arten, wie z. B. Eulen, sind hingegen eher in tieferen Wald­bereichen zu finden.
 

 

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