Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-04985-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 31.07.2017 (17-04985) nimmt die Verwaltung wie

folgt Stellung:

 

Ein Vertrag zwischen der Stadt Braunschweig und der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel, Straßenmeisterei Schöppenstedt wurde nicht geschlossen. Die Stadt Braunschweig ist nicht für die Unter­haltung der fraglichen Gräben zuständig, sondern die Straßenmeisterei Schöppenstedt und die Feldmarkinteressentschaft Mascherode – jeweils in eigener Verantwortung (siehe auch Stellungnahme 16-03165-01 zur Sitzung des Stadtbezirksrats am 17.01.2017).

 

Die sensible Entwässerungssituation im Bereich Mascherode ist der Verwaltung bekannt. Diverse Kontrollen seitens der Verwaltung haben ergeben, dass der maßgebliche Einfluss hier neben der Dimensionierung der Gräben selbst und der Begrenzung des Abflusses durch die Dimensionierung verschiedener Durchlässe auch beim Unterhaltungszustand der Gräben liegt.

 

Um in diesem sensiblen Abflussbereich für eine nachhaltige Verbesserung der Orts­entwässerung insbesondere zu Zeiten von sommerlichen Starkregenereignissen zu sorgen, hatte ein Vertreter der Verwaltung anlässlich eines Ortstermins am 14.07.2016 zugelassen, dass bereits ab dem 15. Juni jeden Jahres mit der Mahd der Gräben in Mascherode begonnen werden darf.

 

Gemäht werden soll dabei wechselseitig, aber nicht mehr als etwa zwei Drittel des Be­wuchses. Diese Vorgehensweise wurde den Unterhaltungspflichtigen mit Schreiben vom 03.08.2016 bestätigt. Mit diesem Schreiben hat die Verwaltung die Mahd von Röhricht vor dem 30. September aus wasserwirtschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse zu­gelassen.

 

Die Erfahrung aufgrund des letzten Starkregenereignisses hat aber gezeigt, dass hier eine verbindliche, dauerhafte Lösung gefunden werden muss.

 

Die Verwaltung hat sich daher entschlossen, den Unterhaltungspflichtigen aufzugeben, die problematischen Gewässerabschnitte zweimal jährlich und zwar in der Zeit zwischen dem 15. und 30.06. und in der Zeit zwischen dem 01. und 31.10. jeden Jahres zu mähen. Die entsprechende ordnungsbehördliche Verfügung ergeht in den nächsten Tagen.


 

Abschließend wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grabensystem im fraglichen Bereich auch bei einer optimierten Gewässerunterhaltung nicht in jedem Fall in der Lage sein wird, jedes extreme Starkregenereignis schadlos abzuführen. Im Besonderen sind die betroffenen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer gefordert, sich gegen steigende Grundwasserstände bei Starkregenereignissen zu schützen
 

 

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