Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-04983-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 31.07.2017 (17-04983) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

Für den angefragten Bereich Hohenstaufenstraße/Rathenaustraße/Wesemeierstraße gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes AW 14, der als Teilortsbauplan Bauflächen, öffentliche Verkehrsflächen sowie Vorgartenflächen regelt. Alle übrigen Regelungen sind nach § 34 BauGB (Einfügen in die vorhandene Umgebung) zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass sich das Einfügen auf Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise (offen oder geschlossen) und die überbaute Grundstücksfläche beschränkt. Ästhetische Aspekte, wie die Dachform, bleiben in der Regel außer Betracht.

 

Zu Frage 2:

Für „Abweichungen“ von planungsrechtlichen Vorgaben (Festsetzungen im Bebauungsplan) können Befreiungen nach den Regelungen des § 31 BauGB beantragt werden, insbesondere wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und sie städtebaulich vertretbar sind.

 

Zu Frage 3:

Der Antragsteller hat bei der Durchführung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen gemäß § 11 Abs. 3 NBauO durch dauerhaftes Anbringen eines lesbaren Schildes mit Angabe aller relevanten Angaben über die Baumaßnahme zu informieren. Zusätzlich erhält der Bauherr mit der Baugenehmigung einen Vordruck (Roter Punkt), der ebenfalls auf der Baustelle anzubringen ist und über die erteilte Baugenehmigung informiert.

Bei der Bauanzeige findet keine inhaltliche Prüfung durch die Bauaufsicht statt. Der Entwurfsverfasser bestätigt, dass das öffentliche Baurecht eingehalten wird. Die Regelung bzgl. des Bauschildes findet hierbei die gleiche Anwendung wie bei regulären Baugenehmigungsverfahren.

 

I. A.

 

 

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