Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-05129-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterhaltsvorschuss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Verantwortlich:
- Dr. Hanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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zur Kenntnis
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24.08.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 12.August 2017 (17-05129) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Im Jahr 2016 hat die Stadt Braunschweig insgesamt rund 2,3 Mio. € an Unterhaltsvorschussleistungen, an im Durchschnitt 1.100 Kinder gezahlt. Bis zum 30. Juni 2017 wurden rund 1,2 Mio. € an Unterhaltsvorschussleistungen bei gleichbleibender Fallzahl erbracht.
Für die Zeit ab 1. Juli 2017 ist von einer erheblichen Fallzahlsteigerung auszugehen. Da die Unterhaltsvorschussreform gerade erst in Kraft getreten ist und im Hinblick auf die laufende Antragswelle noch keine verlässlichen Zahlen vorliegen, können zurzeit noch keine genauen Fallzahlen genannt werden.
Zu Frage 2:
Im Jahr 2016 wurden rund 613 Tsd. € an Rückgriffseinnahmen erzielt, was einer Rückgriffsquote von 26,7 % entspricht. Bis 30. Juni 2017 konnten rund 359 Tsd. € an Rückgriffseinnahmen erzielt werden, was einer Quote von 30,4 % entspricht. Die Stadt Braunschweig hat von diesen Einnahmen 1/3 an das Land abzuführen, sodass letztendlich nur 2/3 der o.g. Einnahmen direkt bei der Stadt verbleiben.
Zu Frage 3:
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils werden zuerst ermittelt. Dies geschieht direkt beim Unterhaltspflichtigen oder bei Weigerung bei Dritten (Arbeitgeber, Sozialleistungsträger etc). Daraufhin wird anhand der vorliegenden Verhältnisse eine Unterhaltsberechnung vorgenommen, auf Grundlage derer der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert wird. Bleibt diese aus, wird im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Unterhaltstitel erwirkt und die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Bei der Zwangsvollstreckung ergeben sich verschiedenste Möglichkeiten. Diese sind u.a. die Sachpfändung oder Lohnpfändung bis hin zur Abgabe der Vermögensauskunft (ehem. eidesstattliche Versicherung).
