Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-05362-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Klimafreundliche Bauleitplanung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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12.09.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Berücksichtigung von Klimaschutzzielen findet seit Jahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen in Braunschweig statt. Damit wird bereits jetzt dem Ziel des Klimaschutzes Rechnung tragen. Beispielsweise werden in den derzeit laufenden Planungen zum Baugebiet „Holzmoor-Nord“ konkrete Vorgaben zum Erhalt der Belüftungsfunktion durch eine freizuhaltende Trasse aufgenommen. Die Verpflichtung zur Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern z.B. in verschiedenen Wohngebietsplänen dient der Herstellung eines Grünvolumens, das kleinräumig zur Verbesserung der klimatischen Situation beiträgt. Regelmäßig wird bestimmt, dass neue Stellplatzflächen ab einer bestimmten Größe von Bäumen überdeckt werden müssen und so die Aufheizung von versiegelten Flächen gemindert wird. Ebenso erfolgt häufig die verbindliche Absicherung von Dachbegrünungen mindestens auf Teilflächen.
Vor diesem Hintergrund wird zu der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – Die Grünen vom 05.09.2017 (17-05362) wie folgt Stellung genommen:
Frage 1:
Die Erarbeitung von Bebauungsplänen hat die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Baugesetzbuches (BauGB) zu beachten. Das BauGB benennt dabei in § 1 die Grundsätze der Bauleitplanung, in denen auch die Belange des Umweltschutzes aufgeführt sind. Neben den Allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse werden hiervon u.a. auch die Belange des Klimaschutzes, die Vermeidung von Emissionen oder die Nutzung erneuerbarer Energien erfasst.
Die kommunale Bauleitplanung ist insofern seit jeher aufgefordert, die Belange entsprechend bei der Aufstellung der Bebauungspläne zu berücksichtigen. Die Belange werden im Wesentlichen durch die Abteilung Umweltschutz in die Planverfahren eingebracht und vertreten. Sie bedient sich dabei einer einer Leitlinie vergleichbaren Liste der möglichen betroffenen Belange. Dabei erfüllt eine solche Liste v.a. die Funktion einer Checkliste.
Frage 2:
Die Belange des Klimaschutzes fließen unter Berücksichtigung der Abwägung in die Festsetzungen des Bebauungsplans ein und werden damit rechtsverbindlich gegenüber jedermann. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist z.B. nachzuweisen, dass Baukörper die zur Bebauung festgesetzten Flächen nicht überschreiten oder der festgesetzte Umfang an Grünvolumen auf den Grundstücken umgesetzt wird.
Über die Entscheidungsgründe, mit welchem Gewicht die jeweiligen Belange in die Planung eingebracht worden sind, gibt die Begründung zum Bebauungsplan Auskunft.
Frage 3:
Die Leitlinie zur klimafreundlichen Bauleitplanung liegt verwaltungsintern als Entwurf vor. Da sie lediglich die vorhandenen Erkenntnisse systematisiert und vor allem als Check- bzw. Prüfliste fungiert, kommt sie in den Stellungnahmen der Abteilung Umweltschutz bereits jetzt zur Anwendung. Eine Verabschiedung der Leitlinien in Form eines politischen Beschlusses ist vor dem Hintergrund der aktuell klar priorisierten Wohnbaulandschaffung noch in Vorbereitung.
