Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-05318-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Koranverteilung in der Innenstadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Hanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Integrationsfragen
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
13.09.2017
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 31.08.2017 wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1.
Der Verwaltung ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang der Verein „LIES! Stiftung“ vor seinem Verbot in Braunschweig aktiv war.
Laut Polizeiinspektion Braunschweig konnte in einem Fall im Jahr 2013 eine entsprechende Koranverteilungsaktion in Braunschweig festgestellt werden. Darüber hinaus entfaltete der Verein keine weiteren Aktivitäten. Einzelne Korane der LIES Kampagne waren bis zum Verbot an dem Islaminfostand auf Nachfrage erhältlich.
Zu Frage 2.
Der Verwaltung ist nicht bekannt, ob und welche Organisationen aktuell die Stände der ehemaligen „LIES! Stiftung“ betreiben.
Laut Angabe der Polizeiinspektion Braunschweig werden die Islaminfostände von der Deutschsprachigen Muslimischen Gemeinschaft Braunschweig (DMG e.V.) betrieben.
Zu Frage 3.
Die Verwaltung ist unter anderem zuständig für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Informationsstände und damit auch für solche, die über den Islam aufklären.
Die Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis wird dabei auf der Grundlage des § 6 der Sondernutzungssatzung sowie einer sachgerechten Interessenabwägung von straßen-rechtlichen und städtebaulichen Belangen einerseits sowie den grundgesetzlich geschützten Interessen des Antragsstellers andererseits getroffen. Zu letzterem gehört das Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes.
In diesem Zusammenhang bindet die Verwaltung die Polizei in das Genehmigungsverfahren der Sondernutzugserlaubnis ein, so dass nötigenfalls von den zuständigen Stellen gegen verfassungsfeindliche Aktivitäten vorgegangen werden kann.
Die Polizeiinspektion Braunschweig gibt an, dass sie die Stände zu unterschiedlichen Zeiten aufsucht und kontrolliert. Die ausgelegten Druckwerke werden bei den Kontrollen in Augenschein genommen und auf Rechtskonformität geprüft. In Kooperationsgesprächen mit den verantwortlichen Standbetreibern wird durch die Polizei auf Gesetzeskonformität hingewiesen. Laut ihrer Angabe sind verfassungsfeindliche Aktivitäten durch den Betrieb von Islaminfoständen bislang nicht bekannt geworden. Auch aktuell können in Zusammenhang mit der Anfrage keine relevanten Feststellungen durch die Polizei getroffen werden.
