Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-04731-02
Grunddaten
- Betreff:
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Westlicher und östlicher Okerumflutgraben
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- I. A. Warnecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt
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zur Kenntnis
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27.09.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS vom 26.05.2017 (17-04731) zum Thema Umflutgräben wird aufgrund der Protokollnotiz 6.2.1 des Protokolls der Sitzung des StBezR 131 vom 13.06.2017 erneut Stellung genommen:
Die Gewässerflurstücke der Okerumflutgräben umfassen grundsätzlich das Gewässerbett und seine Ufer und enden somit an der Böschungsoberkante. Durch Abschwemmung und Anlandung können sich allerdings aufgrund der Eigendynamik Verschiebungen der Böschungsoberkante auf die Anliegergrundstücke oder in das Gewässer ergeben. Aufgrund der vergleichsweise geringen Eigendynamik sind diese natürlichen Veränderungen hier allerdings nur unwesentlich.
Die Grundstücke der Okerumflutgräben umfassen daher fast ausschließlich auch deren äußere und innere Ufer. Sie stehen wie berichtet nicht im Eigentum der Stadt Braunschweig, sondern sind im Grundstückskataster als öffentliche Gewässer geführt. Zu der Frage, was dies für das Eigentum an dem betreffenden Grundstück bedeutet, hatte das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz auf Nachfrage der Verwaltung im Jahre 2008 darauf hingewiesen, dass diese Grundstücke eigentumsrechtlich niemandem zugehörig seien.
Dies erkläre sich aus dem historischen Zusammenhang: „Entsprechend der Rechtslage, wie sie nach dem Wassergesetz für das Herzogtum Braunschweig galt und durch das Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes unverändert bestehen geblieben ist, sind die öffentlichen Gewässer als solche den durch Staatshoheit begründeten Rechten unterworfen. Privatrechtliche Rechte und Pflichten sind damit weder für das Land Niedersachsen noch für die Stadt Braunschweig verbunden.“
Dies bedeutet allerdings nicht, dass hier jeder nach Belieben tun kann, was er möchte. Vielmehr unterliegen die Umflutgräben der Oker, wie alle Gewässer, den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die sich insbesondere aus dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Niedersächsischen Wassergesetz, aber auch aus naturschutzrechtlichen Regelungen ergeben.
Im Einzelnen ist z. B. die Benutzung der Gewässer, wie Wasserentnahme und -einleitung oder das Aufstauen und Absenken des Wasserspiegels erlaubnisbedürftig. Bauliche Anlagen im, am, über oder unter einem Gewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung; die Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung des Gewässers ist nur nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bzw. nach Erteilung einer Plangenehmigung zulässig. Die Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird durch die jeweils zuständigen Behörden, insbesondere die Untere Wasserbehörde überwacht.
Privatrechtliche Rechte und Pflichten bestehen an diesen Grundstücken dagegen nicht, da es keinen Eigentümer gibt.
