Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-05414-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 13.09.2017 (DS 17-05414) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die sinngemäße Aussage des OB Markurth, dass Enteignungen nicht vorstellbar seien, bezog sich auf den von Herrn Ratsherr Rosenbaum geschilderten Fall, dass der Bund Teilflächen des interkommunalen Gewerbegebiets für die Lagerung von Containern im Zusammenhang mit Anlieferungen an Schacht Konrad in Anspruch nehmen könnte.

 

Dem müsste ein Planfeststellungsverfahren vorausgehen. Sofern das zugrundeliegende Gesetz eine Enteignung zulässt - wie z.B. § 22 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für Betriebsanlagen der Eisenbahn - wird bereits im Planfeststellungsverfahren über deren Zulässigkeit entschieden. Wegen dieser enteignungsrechtlichen Vorwirkung sind im Planfeststellungsverfahren gesteigerte Anforderungen an die Abwägung zu stellen.

 

Eine Enteignung ist nach Art. 14 Abs. 3 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Das bedeutet, es muss über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurückweichen der Eigentümerbelange im Enteignungszeitpunkt vom Allgemeinwohl zwingend geboten sein (BGHZ 105, 94 (97)). Die Entziehung des konkreten Eigentumsgegenstands muss unumgänglich notwendig sein. Eine Enteignung ist daher unzulässig, wenn im konkreten Fall andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur Verfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (BVerfG,

B. v. 16.12.2002, 1 BvR 171/02, zit. N. Juris, Rn. 7).

 

Um die Feststellung treffen zu können, dass die Enteignung für die Verwirklichung eines vom Gemeinwohl geforderten Vorhabens notwendig ist, muss eine bilanzierende und abwägende Gesamtschau der berührten Interessen stattfinden; die Schwere des Eingriffs für den Betroffenen darf nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht und der Dringlichkeit der den Eigentumsentzug rechtfertigenden Gründe stehen. Zu den durch Art. 14 GG eigentums-rechtlich geschützten Positionen gehört auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbe-betrieb.

 

Dies vorangestellt, beantworte ich die gestellten Fragen wie folgt:

 

Zu 1.:

Entsprechend der verfassungsrechtlichen Gemeinwohlklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG soll eine städtebauliche Enteignung gemäß §§ 85 ff. BauGB nur zulässig sein, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Dies ist im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu entscheiden, in der die privaten, auf Bestandsschutz gerichteten Eigentümerinteressen mit dem öffentlichen Interesse an dem Entzug des Grundeigentums oder den anderen in

§ 86 BauGB festgelegten Gegenständen und Arten einer städtebaulichen Enteignung gegenübergestellt werden (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB § 87 Rn. 21 m.w.N).

 

Es gibt daher keine allgemeine Interpretation des Begriffes „Wohl der Allgemeinheit“. Es erfolgt vielmehr eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Einzelfall. Die Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung rechtfertigt, erfolgt dabei nicht durch die Kommune, sondern durch die zuständige Enteignungsbehörde, in Niedersachsen das Ministerium des Inneren.

 

Zu 2.:

Seit 2010 wurden keine Grundstücke enteignet und es erfolgten auch keine vorzeitigen Besitzeinweisungen.

 

Zu 3.:

Zwischen der Stadt Braunschweig und der Stadt Salzgitter ist eine Aufteilung der Kosten der erforderlichen Gutachten sowie der Machbarkeitsstudie im Verhältnis 2:1 vereinbart worden. Dies ist im Haushalt 2017, und zwar im Teilhaushalt des Fachbereich 61, dargestellt. Auf Seite 735 wird auf die Erstattung in Höhe von 100.000 € und auf Seite 736 auf Ausgaben in Höhe von insgesamt 300.000 € hingewiesen. Das Auftragsvolumen der Machbarkeitsstudie beträgt 100.000 € und ist in den 300.000 € Gesamtaufwand enthalten.

 

 

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