Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-05115-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der FWHM vom 11.08.2017 (DS 17-05115) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Bei der gemäß § 6 (2) der SOG zum Spielen und Liegen ausgewiesenen Zone im Heidbergpark handelt es sich um den Teilbereich des öffentlichen Naherholungsgebietes, der besonders stark durch die Bevölkerung frequentiert wird. Insbesondere in den wärmeren Monaten, aber durchaus auch ganzjährig, herrscht hier ein besonders hoher Nutzerdruck. Der Bereich wird dabei von vielen Erholungssuchenden aus Braunschweig und der gesamten Region genutzt, um die in diesem Bereich vorhandenen Sand- und Rasenflächen zum Liegen, Entspannen, Sonnenbaden und zur aktiven Freizeitgestaltung wie z. B. Ballspielen zu nutzen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zone, in der keine Hunde ausgeführt werden dürfen, lediglich um einen kleinen Teilbereich des Heidbergparks handelt, der aufgrund seiner direkten Lage zum Parkplatz, des Sandbereiches am See, des Beachvolleyballfeldes, der speziellen Sandspielbereiche sowie des öffentlichen Grillplatzes besonders stark frequentiert wird. Die Wegeverbindungen in dieser Zone sind aus dem Verbot herausgenommen und dürfen selbstverständlich weiterhin mit Hunden betreten werden. Auch die übrigen Bereiche des Parks können wie in der Vergangenheit auch zum Ausführen der Hunde genutzt werden und bieten direkte Zugänge zum Wasser.

 

Die Anlage zusätzlicher Sandbereiche für besondere Nutzergruppen ist nicht beabsichtigt. Die Anlage eines eigenen Sandbereiches für Hunde erscheint aufgrund der notwendigen relativ aufwendigen und pflegeintensiven und dadurch kostenträchtigen Maßnahmen unverhältnismäßig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass freilaufende Hunde nicht auch die unmittelbar angrenzenden Sand- und Liegebereiche nutzen. Nutzerkonflikte wären hier absehbar. Die Nutzbarkeit eines solchen Hundebereichs wäre im Übrigen vermutlich ohnehin durch die Anleinpflicht nach § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit eingeschränkt.

 

 

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