Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-05620-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung der Lärmschutzkommission um Fachexpertinnen und -experten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0600 Baureferat; 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen; DEZERNAT VII - Finanzen, Stadtgrün und Sportdezernat; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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24.10.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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07.11.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und BIBS vom 12. Oktober 2017 (17-05620) nehme ich Bezug auf meine Stellungnahmen 17-04960-01 vom 9. August 2017, 17-04960-02 vom 22. August 2017, 17-05308-01 vom 6. September 2017 sowie
17-04471-01 vom 7. September 2017.
In den beiden letztgenannten Stellungnahmen wird das aktuelle Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (MW) vom 8. August 2017 zu dieser Thematik zitiert. Das MW führt hier aus, dass es eine Ausweitung der Fluglärmschutzkommission nicht für geboten hält.
Unabhängig davon gilt für die interne Verteilung der Vorschlagrechte der Stadt Folgendes:
Die Benennung der Vertreter der Stadt Braunschweig als Kommissionsmitglieder erfolgt nach § 71 Abs. 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Danach richtet sich das Vorschlagsrecht nach dem Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen. Dieses Verfahren würde auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Stadt Braunschweig das Recht eingeräumt würde, dem MW zukünftig insgesamt sechs Personen vorzuschlagen. Eine Aufteilung des Vorschlagsrechts in mehrere Personengruppen (z.B. drei Ratsmitglieder und drei Fachexpertinnen bzw. Fachexperten) wäre rechtlich nicht ohne Weiteres möglich. Zum einen muss eine Benachteiligung der kleineren Fraktionen und Gruppen vermieden werden. Zum anderen sieht § 32b Abs. 4 LuftVG keine Differenzierung hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der benannten kommunalen Vertreter vor.
Daraus folgt, dass eine Aufteilung der Vorschlagsrechte der Stadt allenfalls dann in Betracht käme, wenn das MW eine entsprechende fachliche Qualifikation bei einem Teil der kommunalen Vertreter ausdrücklich als Voraussetzung für die Berufung festlegen würde.
