Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-05433-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 16.09.2017 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu 1.: Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist zu unterscheiden zwischen den Gesamtkosten und den Kosten, die beitragsfähig sind bei einer Ausbaumaßnahme. Z. B. sind die Kosten für die Pflanzung von Bäumen gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Braunschweig nicht beitragsfähig, fließen aber in die Gesamtkosten der Ausbaumaßnahme ein. Im Zuge der von Herrn Stadtbaurat Leuer veranlassten erneuten Überprüfung der Kostensteigerung des beitragsfähigen Aufwandes (Kosten) zwischen der Kostenschätzung zum Zeitpunkt der Bürgerinformation im Jahr 2016 und des Ausschreibungsergebnisses wurden u. a. der beitragsfähige Aufwand für die beleuchteten Bänke auf das ortsübliche hochwertige Maß reduziert. Damit konnte die Höhe der voraussichtlichen Beiträge für die Anlieger reduziert werden, die Gesamtkosten haben sich jedoch nicht verändert.

 

Zu 2.: Möglichkeiten der kurzfristigen Einsparung sind aufgrund des aktuellen Baufortschritts nicht möglich. So sind alle Sitzkuben bereits längst gefertigt und vor Ort installiert worden. Da die Bauarbeiten zur Umgestaltung des Ägidienmarktes Ende Oktober planmäßig abgeschlossen werden, sind Einsparungen nicht mehr realisierbar.

 

Die Verwaltung hält die beschlossene Gesamtplanung unverändert für richtig und angemessen. Da die Kosten des Projektes unverändert im Rahmen liegen, sieht die Verwaltung auch keinen Anlass für solche Überlegungen.

 

Zu 3.: Grundsätzlich kann die Stadt im Einzelfall von der Erhebung des Beitrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Ein Beitragserlass ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen gegeben ist. Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Einziehung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt. Wenn die Einziehung des Anspruchs dem Sinn und Zweck einer Rechtsvorschrift zuwiderläuft, kann eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vorliegen. Details zu konkreten Einzelvorgängen können an dieser Stelle nicht genannt werden. Die Verwaltung steht aber im direkten Austausch mit der Kirchengemeinde.

 

 

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