Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 17-05758

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung

 

a)        der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH werden angewiesen,

 

b)        der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH

 

folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.      Der Wirtschaftsplan 2018 in der vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 21. November 2017 empfohlenen Fassung wird festgestellt.

 

2.      Vergaben gemäß § 14 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH mit einem Wert von über 100.000 € wird zugestimmt, soweit sie im Wirtschaftsplan 2018 enthalten sind.“

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu 1.) Wirtschaftsplan 2018

 

Die Gesellschaftsanteile an der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH (Stadthallen-GmbH) werden in Höhe von 94,8077 % von der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) und in Höhe von 5,1923 % von der Stadt Braunschweig gehalten.

 

Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der Stadthallen-GmbH obliegt gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung nach vorbereitender Empfehlung des Aufsichtsrates.

 

Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Stadthallen-GmbH der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der Stadthallen-GmbH und der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der Fassung vom 1. November 2016 entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.

 

Der Aufsichtsrat der Stadthallen-GmbH hat dem Wirtschaftsplan 2018 in der in der Anlage vorgelegten Fassung in seiner Sitzung am 21. November 2017 zugestimmt.

 

Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2018 der Stadthallen-GmbH weist einen Finanzbedarf in Höhe von 4.161 T€ aus, der sich aus einem Zuschussbedarf für die Stadthalle in Höhe von 2.150 T€, für die Volkswagen Halle in Höhe von 1.571 T€ und für das Eintracht-Stadion in Höhe von 440 T€ zusammensetzt.

 

Im Vergleich zu den Daten der Jahre 2016 und 2017 stellen sich die Planzahlen wie folgt dar:

 

Die Umsatzerlöse bewegen sich auf Vorjahresniveau. Beim Eintracht-Stadion sind höhere Mieterträge veranschlagt, während sich aufgrund der aktuellen Buchungslagen Reduzierungen der Mieterträge für die Stadthalle und die Volkswagen Halle ergeben.

 

Im Aufwandsbereich sind bei allen drei Betriebsteilen im Vergleich zum Vorjahr höhere Personalaufwendungen aufgrund von Tariferhöhungen, turnusmäßigen Stufungen sowie notwendigen Höhergruppierungen, aber auch aufgrund paralleler Besetzungen für sich in Elternzeit befindliche und ausscheidende Mitarbeiter veranschlagt. Die Veranstaltungskosten steigen im Wesentlichen durch die höheren Kosten der Dienstleister. Bei den Instandhaltungskosten sind außer Reparaturen, Instandhaltungen und Wartungen in der Volkswagen Halle und im Eintracht-Stadion nur kleinere Maßnahmen und in der Stadthalle aufgrund der geplanten Sanierung keine Maßnahmen vorgesehen.

 


 

Der Finanzplan sieht Investitionsmaßnahmen mit einem Volumen in Höhe von 771 T€ vor.

 

 

Betriebsteil Stadthalle

 

Es werden Gesamterträge in Höhe von 1.988 T€ und Gesamtaufwendungen in Höhe von 4.341 T€ (inklusive Zinsaufwendungen und Steuern) erwartet. Unter Berücksichtigung einer Entnahme aus der in 2008 für das „Projekt 2009“ gebildeten Kapitalrücklage (insgesamt 7,5 Mio. €) zur Sanierung und Modernisierung der Stadthalle von 203 T€ ergibt sich ein Fehlbetrag von 2.150 T€.

 

Gegenüber der Planung 2017 wird in der Stadthalle mit leichten Rückgängen bei den Mieterträgen gerechnet. Allerdings steigen die sonstigen Umsatzerlöse durch Dienstleistungen und Vermietung technischer Einrichtungen, sodass die Rückgänge bei den Mieterträgen kompensiert werden können.

 

Die vorliegende Planung und mittelfristige Unternehmensvorschau berücksichtigt erstmals die geplante Sanierung der Stadthalle. Insbesondere ergeben sich hieraus Ergebnisauswirkungen in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der erforderlichen Schließzeiten während der Sanierung von April 2020 bis September 2021. Ein Beschlussvorschlag zur Grundsatzentscheidung zur Sanierung der Stadthalle soll dem Rat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 vorgelegt werden.

 

 

Betriebsteil Volkswagen Halle

 

Den Gesamterträgen in Höhe von 1.551 T€ stehen Gesamtaufwendungen in Höhe von 3.123 T€ (inklusive Zinsaufwendungen und Steuern) gegenüber. Es ergibt sich ein Fehlbetrag von 1.571 T€.

 

In der Volkswagen Halle wird durch die bereits vorliegenden Buchungen besonders im Tourneebereich mit einer Reduzierung der Mieterträge gerechnet. Die Erlöse aus Dienstleistungen und der Vermietung technischer Einrichtungen steigen im Verhältnis zu den Mieterträgen an.

 

 

Betriebsteil Eintracht-Stadion

 

Den Gesamterträgen in Höhe von 1.400 T€ stehen Gesamtaufwendungen in Höhe von 1.840 T€ (inklusive Zinsaufwendungen und Steuern) gegenüber, sodass sich ein Fehlbetrag in Höhe von 440 T€ ergibt.

 

Die Erträge im Eintracht-Stadion resultieren im Wesentlichen aus Pachtzahlungen der Eintracht und Mieterträgen aus dem Spielbetrieb der New Yorker Lions. Sie beinhalten eine (noch zu verhandelnde) Erhöhung der Pachtzahlung der Eintracht.

 

 

Zu 2.) Auftragsvergaben durch die Gesellschafterversammlung

 

Gemäß § 14 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages der Stadthallen-GmbH entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Maßnahmen zur Erhaltung, baulichen Erneuerung und Erweiterung sowie den Erwerb oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit jeweils im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegender Betrag überschritten wird. Diese Wertgrenze beträgt gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung 100 T€.

 

Der Beschlussvorschlag unter Ziffer 2 dient der Klarstellung im Hinblick auf anstehende Vergaben mit einem Volumen von über 100 T€, die bereits im Rahmen der Wirtschaftsplanung von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden sind.

 

In der Anlage ist der Wirtschaftsplan 2018 der Stadthallen-GmbH beigefügt.

 

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Anlagen

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