Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-05792
Grunddaten
- Betreff:
-
Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH Wirtschaftsplan 2018 und Rücklagenbildung 2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Entscheidung
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30.11.2017
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„1. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung
a) der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH werden angewiesen,
b) der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH
den beigefügten Wirtschaftsplan 2018 zu beschließen.
2. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, der Einstellung eines Betrages in Höhe von 300.000 € aus dem Jahresüberschuss der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH für das Geschäftsjahr 2017 in andere Gewinnrücklagen zuzustimmen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1.
Die Gesellschaftsanteile an der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (HBG) werden in Höhe von 94,9 % von der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) und in Höhe von 5,1 % von der Stadt Braunschweig gehalten.
Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der HBG obliegt gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung nach vorbereitender Empfehlung des Aufsichtsrates.
Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der HBG der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der HBG und der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der Fassung vom 1. November 2016 entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.
Der Aufsichtsrat der HBG hat dem Wirtschaftsplan 2018 in seiner Sitzung am 18. Oktober 2017 zugestimmt. In dem in der Anlage beigefügten Wirtschaftsplan wurden im Vergleich zu der zur Aufsichtsratssitzung vorgelegten Fassung kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen (insbesondere wurden die Prognosedaten 2017 auf den Stand 31. Oktober 2017 angepasst). Die Plandaten für 2018 wurden nicht verändert.
Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2018 der HBG weist im Erfolgsplan bei Gesamterträgen in Höhe von 13.256,1 T€ (inklusive Zinserträgen) und Gesamtaufwendungen in Höhe von 12.834,4 T€ (inklusive Zinsaufwendungen und Steuern) einen Überschuss in Höhe von 421,7 T€ aus.
Im Vergleich zu den Daten der Jahre 2016 und 2017 stellen sich die Planzahlen wie folgt dar:

Im Vergleich zum Plan 2017 erhöhen sich die Umsatzerlöse insgesamt um 984,0 T€. Die Umsatzerlöse steigen sowohl im Bereich des Containerverkehrs (+715,0 T€) als auch in den Bereichen Hafenbetrieb (+112,0 T€), Hafenbahnbetrieb (+145,0 T€) und Vermietung und Verpachtung von Lagerplätzen und Gebäuden (+12 T€).
Die Materialaufwendungen fallen im Vergleich zum Plan 2017 um 864,5 T€ höher aus. Korrespondierend zu den höheren Transporterlösen im Containerverkehr erhöhen sich insbesondere auch die Fremdkosten für den Transport von Containern.
Auch die Personalaufwendungen steigen im Vergleich zum Vorjahresplan um 103,9 T€. Dies ist auf den Einsatz von zusätzlichem Personal, das insbesondere aufgrund der neuen Umschlagsanlage des kombinierten Verkehrs (KV-Anlage) und einer 6-Tage-Woche auf dem Containerterminal bereits seit diesem Jahr eingesetzt wird, und auf zu berücksichtigende Tarifsteigerungen zurückzuführen.
Die Abschreibungen erhöhen sich im Vergleich zum Plan 2017 geringfügig um 50,0 T€, da die Durchführung weiterer Gleissanierungsarbeiten geplant ist.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen bewegen sich auf Vorjahresniveau.
Ab dem Jahr 2017 wird die HBG in den bei der SBBG bestehenden steuerlichen Querverbund einbezogen. Die Gewinne der HBG können dann mit den im Verkehrsbereich entstehenden Verlusten verrechnet werden. Entsprechend sind ab dem Geschäftsjahr 2017 keine Ertragsteuern mehr zu zahlen.
Der Finanzplan sieht für das Jahr 2018 Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen in einem Umfang von 2.533,0 T€ vor. Hiervon entfallen 750,0 T€ auf die Sanierung der Bahnanlagen, 183,0 T€ auf den Ersatz der Bahn-Ölentladestation und 1.600,0 T€ auf den Neubau einer KV-Anlage. Für die Sanierung der Bahnanlagen sind Fördermittel in Höhe von 675,0 T€ und für den Neubau der KV-Anlage Fördermittel in Höhe von 800,0 T€ veranschlagt.
Zu 2.
Die HBG und die SBBG haben am 13. Dezember 2016 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser entfaltet ab dem Geschäftsjahr 2017 Wirkung. Demnach ist grundsätzlich der von der HBG erwirtschaftete Gewinn nahezu vollständig an die SBBG abzuführen; die Minderheitsgesellschafterin Stadt Braunschweig erhält aus steuerlichen Gründen aber eine feste Ausgleichszahlung („Garantiedividende“) in Höhe von rd. 5 T€. Die HBG kann jedoch mit Zustimmung der SBBG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Die HBG beabsichtigt in den Jahren 2018 bis 2021 Investitionen in die Erweiterung des Hafens vorzunehmen. U. a. sind der Neubau einer KV-Anlage, der Neubau einer Zeltlagerhalle sowie der Neubau von Schüttgutboxen geplant. Diese Kapazitätsausweitung rechtfertigt aus objektiver unternehmerischer Sicht, dass hierfür Rücklagen gebildet werden. Diese Auffassung wurde vom Finanzamt im Rahmen einer verbindlichen Auskunft grundsätzlich bestätigt. Entsprechend ist vorgesehen, dass die SBBG einer Rücklagenbildung zustimmt.
Bei einem prognostizierten Jahresergebnis in Höhe von 497,2 T€ für das Jahr 2017 ist deshalb eine Rücklagenbildung in Höhe von 300,0 T€ sowie eine Gewinnabführung an die SBBG in Höhe von 197,2 T€ geplant.
Die Zustimmung zur Rücklagenbildung bei der HBG obliegt gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesellschaftsvertrages der SBBG der Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der Fassung vom 1. November 2016 wurde die Zuständigkeit für Anweisungsbeschlüsse an die städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, an denen die Stadt unmittelbar beteiligt ist, zur Feststellung der Jahresabschlüsse vom Verwaltungsausschuss auf den Finanz- und Personalausschuss übertragen. Hier handelt es sich noch nicht um die Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch um eine für die spätere Feststellung des aufgestellten Jahresabschlusses zu treffende Entscheidung. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Vorbereitung und späterer Feststellung ist bei Auslegung der Regelung gleichfalls die Zuständigkeit des Finanz- und Personalausschusses gegeben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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286,7 kB
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